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RICHTLINIEN UND VORGABEN


MONAT Global Schweiz
Gültig ab dem 1. Mai 2026

ABSCHNITT 1 – EINLEITUNG


1.1  - RICHTLINIEN UND VORGABEN SOWIE VERGÜTUNGSPLAN ALS BESTANDTEIL DER MARKENPARTNER-VEREINBARUNG

Die vorliegenden sowie zukünftig nach alleinigem Ermessen von MONAT Global Schweiz („MONAT“ oder das „Unternehmen“) geänderten Richtlinien und Vorgaben sind Bestandteil und integraler Bestandteil der Markenpartner-Vereinbarung. Wenn der Begriff „Vereinbarung“ verwendet wird, bezieht er sich auf die MONAT-Markenpartner-Bewerbung und -Vereinbarung, diese Richtlinien und Vorgaben, den MONAT-Vergütungsplan sowie das Anmeldeformular (falls zutreffend). Diese Dokumente sind durch Verweis in die MONAT Markenpartner-Vereinbarung aufgenommen (alle in ihrer aktuellen Form und wie von MONAT von Zeit zur Zeit geändert). Es liegt in der Verantwortung eines jeden Markenpartners, diese Richtlinien und Verfahren zu lesen, zu verstehen, einzuhalten und sicherzustellen, dass er oder sie gemäß der jeweils aktuellen Version dieser Richtlinien und Vorgaben arbeitet. Beim Sponsoring oder bei der Anmeldung eines neuen Markenpartners ist der Sponsor dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Antragsteller vor der Unterzeichnung der Markenpartner-Vereinbarung Zugang zur aktuellsten Version dieser Richtlinien sowie des MONAT-Vergütungsplans hat.

1.2  - ZWECK DES DOKUMENTS

MONAT ist ein Direktvertriebsunternehmen, das seine Produkte über unabhängige Markenpartner vermarktet. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Erfolg der Markenpartner von der Integrität der Personen abhängt, die unsere Produkte vermarkten. Um die Beziehung zwischen den Markenpartnern und MONAT klar zu definieren und explizit einen Standard für akzeptables Geschäftsverhalten zu setzen, hat MONAT dieses Dokument erstellt, um die Grundprinzipien der Zusammenarbeit festzulegen.

Markenpartner sind verpflichtet, alle internen Richtlinien und Vorgaben, die MONAT nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit ändern kann sowie alle anwendbaren Gesetze zu beachten und zu befolgen. Da du mit vielen dieser Verhaltensstandards möglicherweise nicht vertraut bist, ist es sehr wichtig, dass du diese Richtlinien und Vorgaben liest und einhältst. Bitte lies die Informationen in diesen Richtlinien und Verfahren sorgfältig durch, da sie deine Beziehung als unabhängiger Auftragnehmer zum Unternehmen erklären und regeln. Wenn du Fragen hast, wende dich an deinen Sponsor oder direkt an MONAT.

1.3  - ÄNDERUNGEN DER VEREINBARUNG

Da sich die geltenden Gesetze regelmäßig ändern und sich unser Geschäftsumfeld schnell entwickelt, behält sich MONAT das Recht vor, den Vertrag und Produktpreise nach eigenem Ermessen zu ändern. Durch die Unterzeichnung der Markenpartner-Vereinbarung und den Beitritt zu MONAT als Markenpartner und unter Berücksichtigung der Annahme von Provisionen, Boni und Prämien von MONAT verpflichtet sich der Markenpartner, die aktuellste Version dieser Richtlinien und Vorgaben einzuhalten, wie sie von MONAT von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen geändert werden. Änderungen werden sieben (7) Tage nach Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntgabe wirksam. Änderungen gelten nicht rückwirkend für Situationen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung eingetreten sind. MONAT stellt allen Markenpartnern eine vollständige Kopie der geänderten Richtlinien und Vorgaben auf eine oder mehrere der folgenden Arten zur Verfügung: (1) Veröffentlichung auf der offiziellen Website des Unternehmens; (2) E-Mail; (3) Veröffentlichung im Backoffice des Markenpartners; (4) Aufnahme in Unternehmensinformationen oder (5) spezielle Benachrichtigungen. Jeder Markenpartner, der einer früheren Version der Richtlinien und Vorgaben zugestimmt hat, kann wählen, ob er die neuen Richtlinien und Vorgaben akzeptiert oder die Markenpartner-Vereinbarung kündigt.

1.4  - VERZÖGERUNGEN

MONAT haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, wenn diese aufgrund von Umständen außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle (höhere Gewalt) unmöglich gemacht werden. Dazu zählen unter anderem Streiks, Arbeitsschwierigkeiten, Aufruhr, Krieg, Feuer, Todesfälle oder behördliche Verfügungen.

1.5  - SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte sich eine Bestimmung der Vereinbarung in ihrer aktuellen Form oder in der geänderten Fassung aus irgendeinem Grund als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, wird nur der/die ungültige(n) Teil(e) der Bestimmung abgetrennt, und die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Die abgetrennte Bestimmung oder ein Teil davon ist so zu reformieren, dass sie dem Zweck der Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

1.6  - VERZICHTSERKLÄRUNG

Das Unternehmen gibt niemals sein Recht auf, auf die Einhaltung der Vereinbarung und der geltenden Gesetze zur Führung eines Unternehmens zu bestehen. Ein Versäumnis von MONAT, ein Recht oder eine Befugnis aus der Vereinbarung auszuüben oder auf die strikte Einhaltung einer Verpflichtung oder Bestimmung der Vereinbarung durch einen Markenpartner zu bestehen sowie eine Abweichung der Parteien von den Bedingungen der Vereinbarung durch Gewohnheit oder Praxis stellen keinen Verzicht auf MONAT‘s Recht dar, auf die genaue Einhaltung der Vereinbarung zu bestehen. Ein Verzicht durch MONAT kann nur schriftlich durch einen autorisierten Vertreter des Unternehmens erfolgen und berührt bzw. beeinträchtigt MONATs Rechte weder in Bezug auf spätere Verstöße noch auf die Rechte oder Pflichten anderer Markenpartner. Ebenso wenig beeinträchtigen Verzögerungen oder Unterlassungen von MONAT bei der Ausübung eines Rechts aus einem Verstoß MONATs Rechte in Bezug auf diesen oder spätere Verstöße.

Das Bestehen eines Anspruchs oder Klagegrundes eines Markenpartners gegen MONAT stellt keine Verteidigung gegen die Durchsetzung einer Bedingung oder Bestimmung der Vereinbarung durch MONAT dar.

ABSCHNITT 2 – MARKENPARTNER WERDEN

2.1  – ANFORDERUNGEN

Um MONAT Markenpartner zu werden, muss jeder Bewerber

  1. a)volljährig sein;
  2. b)seinen Wohnsitz in der Schweiz haben;
  3. c)ordnungsgemäß als selbständiger Unternehmer oder für eine andere zulässige selbständige Tätigkeit angemeldet sein, um die Tätigkeit gemäß Abschnitt 3.18 auszuüben. Der Markenpartner muss MONAT innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung einen Nachweis über die Registrierung als Selbständiger vorlegen;
  4. d)ein MONAT Starter-Kit kaufen;
  5. e)einen ordnungsgemäß ausgefüllten Markenpartner-Antrag und -Vereinbarung bei MONAT einreichen;
  6. f)kein Angestellter eines anderen Netzwerks oder Direktvertriebsunternehmens sein;
  7. g)kein aktueller Angestellter, Beamter oder Direktor von MONAT oder einer Tochtergesellschaft sowie kein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einer dieser Personen sein;
  8. h)eine gültige physische Adresse in der Schweiz angeben, die nicht mit einem anderen MONAT-Konto verbunden ist, an die Produkte, Korrespondenz und andere Artikel gesendet werden können;
  9. i)eine gültige eindeutige E-Mail-Adresse angeben, die nicht mit einem anderen MONAT-Konto verbunden ist;
  10. j)eine gültige eindeutige Kreditkarte oder Zahlungsmethode angeben, die nicht mit einem anderen MONAT-Konto gemäß Abschnitt 9.18 verbunden ist.

Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Anträge für neue Markenpartner oder Verlängerungsanträge abzulehnen.

2.2  - STARTER-KITS UND PRODUKTKAUF

Mit Ausnahme des Kaufs eines MONAT Starter-Kits ist der Kauf von MONAT-Produkten, Dienstleistungen oder Verkaufshilfen oder die Zahlung von Gebühren nicht erforderlich, um Markenpartner zu werden. MONAT wird wiederverkaufsfähige Starter-Kits von jedem Markenpartner zurückkaufen, der seinen Markenpartner-Vertrag gemäß den Bedingungen in Abschnitt 7.3 kündigt.

2.3  - VORTEILE FÜR MARKENPARTNER

Sobald Markenpartner-Antrag und -Vereinbarung von MONAT akzeptiert wurden, stehen die Vorteile des Vergütungsplans und der Markenpartner-Vereinbarung dem neuen Markenpartner zur Verfügung. Diese Vorteile umfassen das Recht:

  1. a)MONAT-Produkte zu verkaufen und von diesen Verkäufen zu profitieren;
  2. b)Einzelhandelsrabatte/Provisionen auf Einzelhandelskäufe zu erhalten;
  3. c)am MONAT-Vergütungsplan teilzunehmen (Boni und Provisionen, sofern berechtigt, zu erhalten);
  4. d)andere Personen als VIP-Kunden oder Markenpartner für das MONAT-Geschäft zu sponsern, dadurch eine Marketing-Organisation aufzubauen und im MONAT-Vergütungsplan aufzusteigen;
  5. e)MONAT-Mitteilungen zu erhalten;
  6. f)an von MONAT organisierten Unterstützungs-, Service-, Schulungs-, Motivations- und Anerkennungs-Events teilzunehmen (gegen Zahlung der entsprechenden Gebühren, falls zutreffend) sowie an von MONAT gesponserten Werbe- und Incentive-Events für seine Markenpartner teilzunehmen.

2.4  - LAUFZEIT UND VERLÄNGERUNG DES VERTRAGS

Die Laufzeit des Markenpartner-Vertrags beträgt ein Jahr ab dem Datum seiner Annahme durch MONAT (vorbehaltlich einer vorherigen Kündigung gemäß Ziffer 10). Markenpartner können ihre Markenpartner-Vereinbarung jedes Jahr verlängern, indem sie am oder vor dem Jahrestag ihrer Markenpartner-Vereinbarung eine jährliche Verlängerungsgebühr in Höhe von 45 CHF (einschließlich Mehrwertsteuer) zuzüglich aller anfallenden Steuern zahlen. Die Zahlung einer Verlängerungsgebühr kann nur mit regulären Bestellungen kombiniert werden (sie kann nicht in Verbindung mit einem Flash Sale erfolgen).

Wenn die Verlängerungsgebühr nicht bis zum Jahrestag des Markenpartners oder 30 Tage danach gezahlt wird, wird das Konto des Markenpartners für 15 Tage gesperrt (die „Sperrfrist“). Während der Sperrfrist kann der Markenpartner sein Markenpartner-Konto gegen eine Gebühr von 90 CHF (einschließlich Mehrwertsteuer) wieder einrichten. Bitte beachte, dass Markenpartner keine Bestellungen aufgeben dürfen, wenn die Verlängerungsgebühr nicht bis zum Verlängerungsdatum bezahlt wird.

Wenn das Markenpartner-Konto nicht bis zum Ende der 15-tägigen Aussetzungsfrist wiederhergestellt wird, wird das Markenpartner-Konto zusammen mit der Markenpartner-Vereinbarung gekündigt. Sobald die Markenpartner-Vereinbarung gekündigt wird, wird das Konto des Markenpartners gekündigt; die Downline „rückt auf“ zur Upline und wird nicht ersetzt.

Ein Markenpartner kann sich jederzeit innerhalb zwei Monate nach Zahlung der ausstehenden Verlängerungsgebühr erneut unter demselben Sponsor anmelden, verliert jedoch jede frühere Downline.

Ein Markenpartner kann sich auch dafür entscheiden, sich unter einem anderen Sponsor erneut anzumelden, indem er zwei (2) volle Monate ab dem Kündigungsdatum inaktiv bleibt (d. h. keine Käufe von MONAT-Produkten zum Weiterverkauf, keine Verkäufe von MONAT-Produkten, kein Sponsoring, keine Teilnahme an MONAT-Events und keine Teilnahme an anderen Aktivitäten des Markenpartners oder Betrieb eines anderen MONAT-Geschäfts).

ABSCHNITT 3 – GESCHÄFTSFÜHRUNG

3.1  - RICHTLINIEN

Die Markenpartner sind verpflichtet,

  1. a)die Bedingungen der aktuellen Version der MONAT-Marketingmaterialien einzuhalten. Markenpartner dürfen MONAT-Produkte nicht durch oder in Kombination mit einem anderen System, Programm, Verkaufsinstrument oder Marketingmethode anbieten als die ausdrücklich in den offiziellen Materialien genannten;
  2. b)andere aktuelle oder potenzielle Markenpartner oder VIP-Kunden nicht dazu zu ermutigen oder zu verpflichten, an Transaktionen mit MONAT-Produkten teilzunehmen, die von dem in den offiziellen Materialien festgelegten Programm abweichen;
  3. c)andere aktuelle oder potenzielle Markenpartner oder VIP-Kunden nicht dazu zu ermutigen oder zu verpflichten, andere Vereinbarungen oder Verträge als die offiziellen MONAT-Vereinbarungen und -Verträge zu unterzeichnen, um MONAT Markenpartner oder VIP-Kunde zu werden;
  4. d)andere aktuelle oder potenzielle VIP-Kunden oder Markenpartner nicht dazu zu ermutigen oder zu verpflichten, Käufe oder Zahlungen an Einzelpersonen oder andere Einrichtungen zu leisten, mit dem Ziel, am MONAT-Vergütungsplan teilzunehmen, außer wie in den offiziellen Materialien empfohlen oder vorgeschrieben.

3.2  - WERBUNG

3.2.1  - ALLGEMEIN

Alle Markenpartner müssen den guten Ruf von MONAT und seinen Produkten sicherstellen und fördern. Das Marketing und die Werbung für MONAT, die Geschäftsmöglichkeiten, den Vergütungsplan und die MONAT-Produkte müssen mit den Unternehmenszielen übereinstimmen und jegliches täuschende, irreführende, unethische oder unmoralische Verhalten oder Praktiken vermeiden.

Um die Produkte und die von MONAT gebotenen Geschäftsmöglichkeiten zu fördern, werden Markenpartner ermutigt, die von MONAT bereitgestellten Verkaufshilfen und Unterstützungsunterlagen zu verwenden, indem sie genehmigte Werbematerialien und Logos über das Backoffice herunterladen.

Markenpartner dürfen keine eigenen Marken-Verkaufshilfen oder Materialien erstellen, da MONAT seine Produkte, Produktetiketten, Vergütungspläne und Werbematerialien sorgfältig entworfen hat, um sicherzustellen, dass jeder Aspekt des Geschäfts fair, wahrheitsgemäß, belegbar und objektiv präsentiert wird und allen geltenden Gesetzen entspricht.

Markenpartner dürfen weder eigene Materialien, Werbemittel, Verkaufshilfen, Geschäftsinstrumente, Werbeaktionen oder Webseiten erstellen, die MONAT-Geschäftsaktivitäten gewidmet sind, es sei denn, sie wurden ausdrücklich vom Unternehmen dazu aufgefordert, noch dürfen sie Werbematerialien, Verkaufshilfen, Geschäftsinstrumente oder Webseiten verwenden, die aus anderen Quellen als dem Unternehmen stammen.

Markenpartner können teambezogene Markenartikel erstellen, um sie an Teammitglieder zu verschenken. Solche Artikel dürfen jedoch nicht mit Gewinn verkauft oder auf MONAT-Veranstaltungen beworben werden. MONAT behält sich das Recht vor, Markenpartner aufzufordern, die Verteilung eines Artikels mit dem Namen MONAT einzustellen, falls dieser nach eigenem Ermessen als unangemessen erachtet wird.

3.2.2  - SOCIAL MEDIA

Zusätzlich zur Einhaltung aller anderen Anforderungen, die in diesen Richtlinien und Verfahren festgelegt sind, stimmt ein Markenpartner bei der Nutzung jeglicher Form von sozialen Medien den folgenden Regeln zu:

  1. a)Auf keiner Social-Media-Seite dürfen Produktverkäufe oder Registrierungen stattfinden. Um Verkäufe zu generieren, muss eine Social-Media-Seite ausschließlich auf die replizierte Website des Markenpartners verlinken;
  2. b)Es liegt in der Verantwortung jedes Markenpartners, die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Seite einzuhalten, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der erlaubten kommerziellen Aktivitäten;
  3. c)Ein Markenpartner darf keine Social-Media-Seite nutzen, auf der MONAT-Produkte oder das Geschäft direkt oder indirekt diskutiert oder beworben werden, oder andere Netzwerke oder Direktvertriebsprogramme beworben werden. In Erfüllung dieser Bestimmung darf ein Markenpartner keine Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise als Förderung anderer Direktvertriebsaktivitäten des Markenpartners angesehen werden könnten. Die Verletzung dieser Bestimmung stellt einen Verstoß gegen die Nichtabwerbungsbestimmung in Abschnitt 3.9.1 dar. Diese Bestimmung gilt während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen Zeitraum von (i) sechs (6) Monaten für alle Markenpartner unterhalb des Ranges Market Mentor und (ii) zwölf (12) Monaten für alle Markenpartner ab dem Rang Market Mentor oder höher;
  4. d)Markenpartner müssen sich klar als unabhängige MONAT Markenpartner identifizieren und einen Link zu ihrer replizierten Website angeben;
  5. e)Markenpartner dürfen keine Maßnahmen ergreifen oder Profile erstellen, die eine Person glauben lassen könnten, dass ihr persönlicher Social-Media-Bereich eine offizielle Social-Media-Seite des Unternehmens ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung des MONAT-Logos im Profilfoto oder Banner.
  6. f)Einhaltung der Social Media-Werberichtlinien (nur Schweiz & Österreich) Markenpartner in der Schweiz und Österreich sind verpflichtet, bei der Bewerbung von MONAT-Produkten oder der MONAT-Geschäftsmöglichkeit die jeweiligen landesspezifischen Vorschriften für Social-Media-Werbung einzuhalten.
    • Alle Social-Media-Inhalte mit werblichem Charakter müssen gemäß den geltenden Gesetzen deutlich als Werbung gekennzeichnet sein.
    • Die Kennzeichnung „Werbung“ oder „Anzeige“ muss direkt am Anfang des Beitrags, der Bildunterschrift oder des Videos stehen, sodass die werbliche Absicht sofort und ohne Scrollen erkennbar ist.
    • Kennzeichnungen wie „#AD“ oder „Sponsored“ allein sind in der Schweiz und Österreich nicht ausreichend.
    • Verstöße können zu Abmahnungen, Bußgeldern oder weiteren Maßnahmen durch die zuständigen Verbraucherschutzbehörden führen (z. B. gemäß dem Schweizer UWG (SR 241), dem Fernmeldegesetz (FMG) sowie den geltenden Richtlinien des BAKOM).

Wenn ein Markenpartner ein geschäftliches Profil auf einer Social-Media-Seite erstellt, die sich auf MONAT, dessen Produkte oder Geschäftsmöglichkeiten bezieht, muss sich diese Seite ausschließlich auf das Geschäft des Markenpartners mit MONAT-Produkten beziehen. Wird die Vereinbarung des Markenpartners mit MONAT aus irgendeinem Grund gekündigt oder wird der Markenpartner inaktiv, muss der Markenpartner die geschäftliche Profilseite deaktivieren.



ERFAHRUNGSBERICHTE UND VORHER-NACHHER-FOTOS

Alle Testimonials und Vorher-Nachher-Fotos müssen wahrheitsgemäß, transparent, unterstützt durch und konsistent mit den aktuellen Produktaussagen von MONAT sein. Um „Vorher-Nachher“ -Fotos zu posten, müssen die Markenpartner die Person identifizieren und, wenn die Person ein Verwandter oder unmittelbares Haushaltsmitglied des Markenpartners ist, echte Ergebnisse mitteilen, den Namen des/der verwendeten MONAT-Produkts oder Produkte und wie oft und wie lange sie verwendet wurden (sofern nicht anders von MONAT Materials angegeben) und ob andere Produkte oder Behandlungen zu den Ergebnissen beigetragen haben. Darüber hinaus müssen „Vorher-Nachher“-Fotos unter den gleichen Bedingungen aufgenommen werden und Nachbesserungen und Fotobearbeitung sind nicht zulässig. Das Motiv muss auf jedem Foto als dieselbe Person erkennbar sein und Make-up darf verwendet werden, solange es die Auswirkungen der Ergebnisse nicht verändert. Markenpartner dürfen keine Archiv-Fotos verwenden, um Produkte von MONAT zu bewerben, zu verkaufen oder anzubieten, und müssen in der Lage sein, die Herkunft und Echtheit aller Beiträge nachzuweisen.



SOCIAL-MEDIA-MONITORING

Um die Einhaltung der Social-Media-Richtlinien von MONAT sowie anderer Richtlinien von MONAT sicherzustellen, überprüft MONAT (teilweise pro Überwachungssoftware) die Social-Media-Seiten des Markenpartners, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beiträge, Rollen, Geschichten (sowohl permanente als auch temporäre) und/oder Videos, um die Wahrhaftigkeit, Integrität und Genehmigung aller Beiträge sicherzustellen. Bei Bedarf kann MONAT geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Markenpartner auf konforme Weise in den sozialen Medien posten; in diesem Zusammenhang ermutigt MONAT die Markenpartner, alle auf ihren Social-Media-Seiten geposteten Inhalte aufzuzeichnen.


3.2.3  - ONLINE-STRATEGIEN

A. Allgemeine Nutzung von Websites

Wenn ein Markenpartner eine Website nutzen möchte, um sein Geschäft zu bewerben, kann er dies über das Programm des Unternehmens nur mit personalisierten Nachrichten und den Kontaktinformationen des Markenpartners tun. Die replizierten Websites sind nahtlos mit der offiziellen Website von MONAT verknüpft und bieten dem Markenpartner eine professionelle und vom Unternehmen genehmigte Online-Präsenz ohne zusätzliche Kosten. Markenpartner sind allein verantwortlich und haftbar für die Inhalte, die sie zu ihren replizierten Websites hinzufügen, und müssen die Inhalte regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie korrekt und relevant sind.

Markenpartner dürfen ohne ordnungsgemäße Genehmigung keine Websites entwerfen, veröffentlichen, pflegen oder betreiben, die Namen, Logos oder Produktbeschreibungen verwenden, die MONAT zugeschrieben werden, oder anderweitig (direkt oder indirekt) Produkte oder Geschäftsmöglichkeiten von MONAT bewerben. Markenpartnern ist es auch untersagt, MONAT-Produkte online zu verkaufen, außer über eine replizierte Website. Ein Markenpartner darf keine „blinden“ Anzeigen im Internet verwenden, die produkt- oder einkommensbezogene Ansprüche erheben, die mit MONAT-Produkten, Geschäftsmöglichkeiten oder dem MONAT-Vergütungsplan verbunden sind. Die Nutzung von Websites (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Auktionsseiten wie eBay) zur Bewerbung und zum Verkauf von MONAT-Produkten stellt einen Verstoß gegen diese Richtlinien und Verfahren dar und kann zu Disziplinarmaßnahmen führen.


B. Replizierte Websites

Wenn ein Markenpartner eine Webseite nutzen möchte, um sein Geschäft zu bewerben, kann er dies nur über das replizierte Website-Programm des Unternehmens tun. Dieses Programm ermöglicht es Markenpartnern, im Internet zu werben, und kann mit der Nachricht und den Kontaktinformationen des Markenpartners personalisiert werden. Diese Websites sind nahtlos mit der offiziellen Website von MONAT verknüpft und bieten dem Markenpartner eine professionelle und vom Unternehmen genehmigte Online-Präsenz.

  1. a)Markenpartner dürfen das Branding, die Grafiken, das Aussehen oder das Gefühl ihrer replizierten Websites nicht ändern und dürfen sie nicht verwenden, um Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmöglichkeiten zu bewerben, zu vermarkten oder zu verkaufen, die nicht von MONAT stammen. Insbesondere darf ein Markenpartner das Aussehen (Platzierung, Größe usw.) oder die Funktionalität der folgenden Elemente nicht ändern:
  2. b)Das Logo „MONAT Unabhängiger Markenpartner“;
  3. c)Name des Markenpartners;
  4. d)Den Knopf zur Weiterleitung auf die MONAT-Website;
  5. e)Kunstwerke, Logos oder Grafiken;
  6. f)Originaltext.

Aufgrund der Nutzung der Domain myMONAT.com behält sich MONAT das Recht vor, Analyse- und Informationserfassungstools in Bezug auf die Nutzung jeder Website zu verwenden. Sofern die resultierenden Daten personenbezogene Daten enthalten, wird MONAT alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Übermittlung in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt. Standardmäßig lautet die URL der replizierten MONAT-Website eines Markenpartners www.myMONAT.com/. Der Markenpartner muss eine ID und einen Website-Namen auswählen, die nicht mit Teilen der MONAT-Website oder anderen MONAT-bezogenen Inhalten verwechselt werden können, eine Person zu der Annahme verleiten, dass sie auf einer MONAT-Website gelandet ist, oder irreführende, unhöfliche oder beleidigende Teile enthalten. Der ID-Name muss in erster Linie mit den Werten von MONAT übereinstimmen.


C. Domain-Namen und Verlinkung

Markenpartner dürfen ihre replizierten Websites nicht über Partnerprogramme, AdSense oder ähnliche Software monetarisieren.


Darüber hinaus dürfen die Markenpartner keine Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsnamen, Dienstleistungsmarken, Produktnamen oder davon abgeleitete Namen von MONAT für einen Domainnamen verwenden, noch in eine E-Mail-Adresse aufnehmen, es sei denn, dies wird vom Unternehmen genehmigt.


Bei der Weiterleitung von Web-Traffic auf eine replizierte Website von MONAT muss aus einer Kombination des Links und des umgebenden Kontexts ersichtlich sein, dass der Link nach alleinigem Ermessen von MONAT auf die Website eines unabhängigen Markenpartners von MONAT übertragen wird.


D. Online-Verkauf

Markenpartner dürfen keine Online-Kleinanzeigenplattformen (einschließlich Ricardo.ch, tutti.ch und Anibis.ch) nutzen, um MONAT-Produkte anzubieten, zu verkaufen oder zu bewerben. Die Nutzung solcher Plattformen ist jedoch für die Kontaktaufnahme, Rekrutierung, das Sponsoring sowie zur Information über die MONAT-Geschäftsmöglichkeit erlaubt, sofern ausschließlich von MONAT genehmigte Vorlagen und Bilder verwendet werden. Diese müssen den Markenpartner eindeutig als unabhängigen MONAT Markenpartner kennzeichnen. Enthält die Anzeige einen Link oder eine URL, muss diese auf die replizierte Website des Markenpartners oder auf die offizielle Unternehmenswebsite führen.


E. Online-Auktionen, Gruppen-Kauf- und Verkaufsseiten

Darüber hinaus dürfen die Produkte von MONAT weder auf eBay, Amazon, Facebook-Gruppen und anderen Verkaufsplattformen, Social-Media-Plattformen oder anderen Online-Auktionsseiten angeboten werden, noch dürfen Markenpartner MONAT-Produkte über diese Kanäle verkaufen oder wissentlich einem Dritten erlauben, sie zu verkaufen.

Darüber hinaus dürfen Markenpartner MONAT-Produkte nicht an Personen oder Unternehmen zum Zwecke des Weiterverkaufs auf einer Drittanbieter-Website bereitstellen. Der Verkauf von MONAT-Produkte über diese Websites oder Plattformen ist ein schwerwiegender Verstoß und führt zu Sanktionen bis hin zur Sperrung oder Kündigung des MONAT-Kontos. MONAT erlaubt die Nutzung dieser Foren, um die Verfügbarkeit eines selbstständigen Markenpartners, die Möglichkeiten und MONAT-Produkte zu fördern und zu bewerben. Weitere Hinweise findest du unter 3.6.2 – Produktansprüche und 3.6.3 - Ertragsansprüche.


F. Bannerwerbung

Markenpartner dürfen Bannerwerbung auf einer Website schalten, sofern der Markenpartner von MONAT genehmigte Vorlagen und Bilder verwendet. Alle Bannerwerbung muss mit der replizierten Website eines Markenpartners verlinkt sein. Markenpartner dürfen keine Blind Ads (Anzeigen, die die Identität des Unternehmens nicht offenlegen) oder Webseiten verwenden, die Produkt- oder Einkommensansprüche geltend machen, die letztendlich mit MONAT-Produkten verbunden sind. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung des Markenpartner-Vertrags.


G. Spam-Verknüpfung

Spam-Links sind definiert als mehrere aufeinanderfolgende Einreichungen desselben oder ähnlicher Inhalte in Blogs, Wikis, Gästebücher, Websites oder andere öffentlich zugängliche Online-Diskussionsforen oder Foren und sind nicht zulässig. Dazu gehören Blog-Spamming, Blog-Kommentar-Spamming und/oder Spam-Indizierung. Alle Kommentare, die ein Markenpartner in Blogs, Foren, Gästebüchern usw. macht, müssen einzigartig, informativ und relevant sein.


H. Video, Audio und digitale Medien

Markenpartner können MONAT-bezogene Video-, Audio- oder Fotoinhalte hochladen, einreichen oder veröffentlichen, die sie entwickeln und erstellen, um MONAT-Produkte und die Gelegenheit zu bewerben. Die Markenpartner müssen sicherstellen, dass alle Ansprüche, die über die Produkte von MONAT und das Geschäft von MONAT geltend gemacht werden, den Richtlinien und Verfahren von MONAT entsprechen. Alle Materialien müssen mit den MONAT-Werten übereinstimmen, zur MONAT-Community und zum Kundennutzen beitragen. Markenpartner müssen sich im Content selbst und in der Content-Beschreibung eindeutig als Selbständiger MONAT Markenpartner ausweisen, alle urheberrechtlichen/gesetzlichen Vorgaben einhalten und erklären, dass sie allein für den Content verantwortlich sind.


I. Gesponserte Links / Pay-Per-Click (PPC)-Anzeigen

Gesponserte Links oder Pay-per-Click-Anzeigen (PPC) sind akzeptabel. Das Ziel sowie die angezeigte URL müssen auf die Website des Markenpartners verweisen und dürfen den Benutzer nicht zu der Annahme verleiten, dass er auf eine Website von MONAT Corporate weitergeleitet wird oder in irgendeiner Weise unangemessen oder irreführend ist.


J. Anmeldung und Werbeaktionen

MONAT billigt nicht die Nutzung von öffentlich geteilten Vorteilen als Mittel, um die Anmeldung bei MONAT zu fördern oder zu erleichtern. Dazu gehören Bargeld, kostenlose oder reduzierte Produkte, spezielle Schulungen, Verlosungen, Geschenke, „Buy-Outs“ und ähnliche Formen von Anreizen. Jegliche öffentlich geteilten Beiträge in sozialen Medien, Ankündigungen oder Werbeaktionen, die als Versuch wahrgenommen werden könnten, Dritte zur Anmeldung zu verleiten, sind unzulässig und können disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.

MONAT erlaubt jedoch persönlich ausgehandelte Angebote (wie das Anbieten von Produktproben) zwischen einem Markenpartner und potenziellen Kunden sowie Anreize, die ein Markenpartner einem Mitglied seines Teams als verdiente Belohnung auf Grundlage des Verkaufs von MONAT-Produkten an Endverbraucher bietet.

Der Markenpartner ist dafür verantwortlich, alle geltenden Gesetze einzuhalten. Daher wird dringend empfohlen, dass jeder Markenpartner, der sich entscheidet, ein Gewinnspiel oder eine Werbeaktion zu teilen, zunächst einen Anwalt und/oder Steuerberater konsultiert, um die Einhaltung geltender Gesetze und Steuerpflichten sicherzustellen.

Im Rahmen dieser Aktivitäten muss der Markenpartner eindeutig bestätigen, dass die Aktion weder von MONAT gesponsert noch unterstützt wird, sondern eine private Initiative des Markenpartners darstellt.

3.2.4  - DIREKTE KOMMUNIKATION

Markenpartner können sich unter ihrem eigenen Namen als „unabhängigen MONAT Markenpartner“ auflisten. Kein Markenpartner darf Telefon- oder Online-Anzeigen mit MONATs Namen oder Logo schalten. Markenpartner dürfen keine Formulierungen wie „MONAT“, „MONAT Incorporated“ oder Ähnliches verwenden, die den Eindruck erwecken könnten, dass der Anrufer die Firmenzentrale von MONAT erreicht hat. Markenpartner können jedoch den Ausdruck „Unabhängiger MONAT Markenpartner“ verwenden, um klarzustellen, dass ihr Geschäft unabhängig vom Unternehmen MONAT ist.

Wenn ein Markenpartner seinen Namen in einem Telefon- oder Online-Verzeichnis eintragen lassen möchte, muss dies im folgenden Format erfolgen:

Name des Markenpartners
Unabhängiger MONAT Markenpartner

3.2.5  - MARKEN UND URHEBERRECHTE

Der Name von MONAT und andere Namen, die von MONAT übernommen werden können, sind geschützte Handelsnamen, Marken und Dienstleistungsmarken von MONAT (zusammen „Marken“). Daher sind diese Marken von großem Wert für MONAT und werden den Markenpartnern nur zur Verwendung in der von MONAT ausdrücklich genehmigten Weise zur Verfügung gestellt. MONAT wird die Verwendung seiner Handelsnamen, Marken, Designs oder Symbole durch Personen, einschließlich MONAT Markenpartnern, ohne deren vorherige schriftliche Genehmigung nicht gestatten. Als unabhängiger Markenpartner kannst du den Namen MONAT unter anderem auf folgende Weise verwenden, wie es das Unternehmen ausdrücklich zulässt:

Name des Markenpartners
Unabhängiger MONAT MARKENPARTNER

Der Inhalt aller vom Unternehmen gesponserten Veranstaltungen ist urheberrechtlich geschützt. Markenpartner dürfen ohne schriftliche Genehmigung von MONAT keine aufgezeichneten Firmenveranstaltungen und Reden zum Verkauf oder Vertrieb produzieren; noch dürfen Markenpartner eine Aufzeichnung von vom Unternehmen produzierten Audio- oder Videobandpräsentationen zum Verkauf oder für den persönlichen Gebrauch reproduzieren.

3.2.6  - MEDIEN UND MEDIENANFRAGEN

Markenpartner dürfen nicht versuchen, auf Medienanfragen zu MONAT, seinen Produkten oder ihrem unabhängigen MONAT-Geschäft zu antworten. Alle Anfragen jeglicher Art von Medien müssen unverzüglich an die Compliance-Abteilung von MONAT weitergeleitet werden. Diese Richtlinie soll sicherstellen, dass der Öffentlichkeit genaue und konsistente Informationen sowie ein angemessenes öffentliches Image zur Verfügung gestellt werden.

3.2.7.  - FERNSEH- UND RUNDFUNKWERBUNG

Markenpartner dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MONAT keine Radio- oder Fernsehmedien für die Werbung, den Vertrieb oder die Verkaufsförderung von Produkten oder Gelegenheiten von MONAT verwenden. Für den Fall, dass MONAT die Erlaubnis zur Nutzung solcher Medien erteilt, muss MONAT in jeder Phase des Produktionsprozesses die endgültige Befugnis mit vollen Rechten an allen Aufnahmen haben.

3.2.8  - E-MAILS

MONAT gestattet es Markenpartnern nicht, unerwünschte kommerzielle E-Mails zu versenden, es sei denn, diese E-Mails entsprechen strikt den geltenden Gesetzen und Vorschriften. Jede E-Mail, die von einem Markenpartner gesendet wird, der MONAT, die MONAT-Möglichkeit oder MONAT-Produkte bewirbt, muss Folgendes enthalten:

  1. a)eine funktionierende E-Mail-Adresse des Absenders;
  2. b)eine Mitteilung, dass der Empfänger durch Antworten auf die E-Mail verlangen kann, dass zukünftige E-Mail-Werbung oder Korrespondenz nicht mehr an ihn gesendet wird (eine funktionierende „Opt-out“-Mitteilung);
  3. c)Physische Adresse des Markenpartners;
  4. d)eine klare Offenlegung, dass die Nachricht eine Werbung oder Aufforderung ist;
  5. e)keine irreführenden oder täuschenden Betreffzeilen und/oder Kopfzeileninformationen;
  6. f)eine Liste der Datenschutzrechte des Empfängers gemäß der DSGVO.

Alle „Opt-out“-Anfragen, sei es per E-Mail oder Post, müssen beachtet werden. Wenn ein Markenpartner eine „Opt-out“-Anfrage von einem E-Mail-Empfänger erhält, muss der Markenpartner eine Kopie dieser Anfrage an das Unternehmen weiterleiten.

MONAT kann gelegentlich kommerzielle E-Mails an Markenpartner oder Kunden senden. Durch den Abschluss eines Markenpartner-Vertrags erklärt sich der Markenpartner damit einverstanden, dass das Unternehmen solche E-Mails senden darf und dass die physische und E-Mail-Adresse des Markenpartners in diesen E-Mails wie oben beschrieben enthalten sein werden. Markenpartner müssen „Opt-out“-Anfragen, die als Folge solcher E-Mails vom Unternehmen generiert werden, beachten.

3.3  - BONUSKÄUFE

Bonuskäufe sind strengstens untersagt, insbesondere: die Anmeldung von Personen oder Einheiten ohne deren Wissen oder ohne die Ausführung eines unabhängigen Markenpartner-Antrags und -Vertrags durch diese Personen oder Einheiten; die betrügerische Anmeldung einer Person oder Einheit als Markenpartner; die Anmeldung oder der Versuch der Anmeldung nicht existierender Personen oder Einheiten als Markenpartner; der Kauf von MONAT-Produkten im Namen eines anderen Markenpartners oder unter der ID-Nummer eines anderen Markenpartners, um sich für Provisionen oder Boni zu qualifizieren; sowie jegliche andere Mechanismen oder Mittel, um sich für Rangaufstiege, Anreize, Preise, Provisionen oder Boni zu qualifizieren, die nicht durch echte Produktkäufe von Endverbrauchern begründet sind.

MONAT Markenpartner dürfen persönlich nicht mehr als 1.000 CHF an Produkten pro Monat kaufen, es sei denn, sie können MONAT einen triftigen schriftlichen Grund vorlegen, warum ein solcher Kauf notwendig ist.

3.4  - GESCHÄFTSEINHEITEN

Eine Kapitalgesellschaft, GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), AG (Aktiengesellschaft), ein Einzelunternehmen, eine Kollektivgesellschaft oder eine andere von MONAT akzeptierte juristische Person (im Folgenden gemeinsam als „Geschäftseinheit“ bezeichnet) kann sich als MONAT Markenpartner bewerben, indem sie eine ordnungsgemäß ausgefüllte Markenpartner Bewerbung und Vereinbarung, ein vollständig ausgefülltes Formular zur Registrierung der Geschäftseinheit sowie alle erforderlichen Nachweise an Europefinance@monatglobal.com sendet.

Wenn sich ein Markenpartner online registriert, muss das Registrierungsformular für Geschäftseinheiten innerhalb von 30 Tagen nach der Registrierung bei MONAT eingereicht werden, wenn es nicht innerhalb der 30-Tage-Frist eingeht, endet die Markenpartner-Vereinbarung automatisch. Das Registrierungsformular für Geschäftseinheiten muss von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.

Ein Markenpartner kann auch den Status unter demselben Sponsor gegen eine Gebühr von 55 CHF (einschließlich Mehrwertsteuer) von einer Einzelperson zu einer Geschäftseinheit oder von einer Art von Geschäftseinheit zu einer anderen ändern. Die Gebühr muss pro angeforderte Änderung gezahlt werden und der Antrag muss einen ausgefüllten Markenpartner-Antrag und Vereinbarung enthalten. Solche Änderungen müssen mindestens 7 Kalendertage vor Ende eines jeden Quartals über den Kundendienst von MONAT beantragt werden, um im folgenden Monat wirksam zu werden. Darüber hinaus müssen Markenpartner, die ihre MONAT-Geschäfte unter Verwendung einer Geschäftseinheit betreiben, MONAT über die Hinzufügung oder Entfernung von leitenden Angestellten, Direktoren, Aktionären, Managern, Mitgliedern oder anderen verbundenen Parteien der Geschäftseinheit informieren.

3.5  - SPONSORWECHSEL

Um die Integrität aller Markenpartner-Organisationen zu schützen und die harte Arbeit aller Markenpartner zu gewährleisten, rät MONAT dringend von Änderungen im Sponsoring ab. Die Aufrechterhaltung der Integrität des Sponsorings ist entscheidend für den Erfolg jedes Markenpartners und für MONAT. Daher ist die Übertragung eines MONAT-Geschäfts von einem Sponsor auf einen anderen nicht zulässig, außer während der ersten dreißig (30) Tage unmittelbar nach dem Datum, an dem ein Markenpartner oder VIP-Kunde zum ersten Mal zu MONAT wechselt. Sponsorenwechsel sind nach einer solchen anfänglichen Frist von dreißig (30) Tagen nicht mehr zulässig. Zulässige Sponsor-Änderungen sind auf Fälle beschränkt, in denen ein Markenpartner oder VIP-Kunde beim Ausfüllen des MONAT Online-Antrags einen Fehler bei der Auswahl des richtigen Sponsors gemacht hat. Alle Änderungsanträge des Sponsors müssen nicht nur vom Unternehmen, sondern auch von jedem von der angeforderten Änderung betroffenen Sponsor genehmigt werden. Um eine Sponsorenänderung anzufordern, muss ein Markenpartner oder VIP-Kunde ein Änderungsformular für Sponsoren ausfüllen und es per E-Mail an die Kommissionsabteilung unter Sponsorcorrection@monatglobal.com senden.

*In extremen Fällen behält sich MONAT das Recht vor, nach Prüfung durch ein internes Gremium, Downline-Zuordnungen zu übertragen, umzustrukturieren oder zu ändern, wenn das Verhalten eines Markenpartners die Stabilität des Geschäfts gefährdet oder nicht im besten Interesse des MONAT-Geschäfts liegt. Dies umfasst unter anderem Verstöße gegen Compliance-Richtlinien, Aufgabe der Tätigkeit, unethisches Führungsverhalten, unzureichende Unterstützung oder mangelhafte Führung der Downline, längere Inaktivität oder jegliches Verhalten, das das Wachstum und das Wohlergehen der Organisation negativ beeinflusst.

3.5.1  - STORNIERUNG UND ERNEUTE BEANTRAGUNG

Ein Markenpartner kann Organisationen rechtmäßig ändern, indem er sein MONAT-Geschäft freiwillig kündigt und zwei (2) volle Kalendermonate lang inaktiv bleibt (d. h. keine Ver-/Käufe von MONAT-Produkten für den Wiederverkauf, kein Sponsoring, keine Teilnahme an MONAT-Events und keine Teilnahme an einer anderen Form der Markenpartner-Aktivität oder des Betriebs eines anderen MONAT-Geschäfts). Nach der zweimonatigen Inaktivität kann sich der ehemalige Markenpartner unter einem neuen Sponsor erneut bewerben, die Marketingorganisation des ehemaligen Markenpartners bleibt jedoch in der ursprünglichen Sponsoringlinie. MONAT wird in Ausnahmefällen einen Verzicht auf die zwei Monate Wartefrist in Erwägung ziehen. Solche Anträge auf Verzichtserklärung sind schriftlich bei MONAT einzureichen.

3.5.2  - NICHTUMGEHUNG; VERZICHT AUF ANSPRÜCHE

Für den Fall, dass ein Markenpartner versucht, die oben genannten Richtlinien in Bezug auf den Wechsel des Sponsors und Änderungen an einer Geschäftseinheit zu umgehen, und eine andere Downline-Organisation in der zweiten Geschäftslinie entwickelt wurde, behält sich MONAT das alleinige und ausschließliche Recht vor, die endgültige Disposition der Downline-Organisation zu bestimmen.

In diesem Zusammenhang VERZICHTEN DIE MARKENPARTNER AUF ALLE ANSPRÜCHE GEGEN MONAT, SEINE LEITENDEN ANGESTELLTEN, DIREKTOREN, EIGENTÜMER, MITARBEITER UND VERTRETER, DIE SICH AUF DIE ENTSCHEIDUNG VON MONAT BEZÜGLICH DER VERÄUSSERUNG EINER DOWNLINE-ORGANISATION BEZIEHEN ODER SICH DARAUS ERGEBEN, DIE SICH UNTERHALB EINER ORGANISATION ENTWICKELT, DIE DIE SPONSORINGLINIEN UNANGEMESSEN GEÄNDERT HAT.

3.6  - UNBERECHTIGTE ANSPRÜCHE UND KLAGEN

Der Markenpartner ist voll verantwortlich für alle mündlichen und schriftlichen Aussagen, die er macht – einschließlich solcher, die über alle Arten von Kommunikationsmedien verbreitet werden, sei es persönlich, in Meetings, online, über soziale Netzwerke, in gedruckter Form oder auf andere Weise.

Markenpartner verpflichten sich hiermit, MONAT sowie dessen Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter und Vertreter schadlos zu halten und sie von jeglicher Haftung freizustellen, einschließlich Urteilen, zivilrechtlicher Strafen, Rückerstattungen, Anwaltsgebühren, Gerichtskosten oder entgangenem Geschäft, die MONAT infolge der unerlaubten Darstellungen oder Handlungen eines Markenpartners entstehen. Diese Bestimmung bleibt auch nach Beendigung des Markenpartner-Vertrags in Kraft.

3.6.1  - PRODUKTAUSSAGEN

Es können keine Ansprüche auf therapeutische, heilende oder vorteilhafte Eigenschaften der von MONAT angebotenen Produkte geltend gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen, die in der offiziellen Beschreibung von MONAT enthalten sind. Insbesondere dürfen Markenpartner nicht behaupten, dass die Produkte von MONAT zur Heilung, Behandlung, Diagnose, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten oder medizinischen Zuständen nützlich sind. Ebenso dürfen Markenpartner keine Inhalte (wie Social-Media-Posts, Vorher-Nachher-Fotos, Testimonials oder Produktbewertungen) weitergeben, die solche oder ähnliche Behauptungen aufstellen, da solche Aussagen als medizinische oder medikamentenbezogene Informationen wahrgenommen werden können und es ihnen möglicherweise an einer ausreichenden Begründung mangelt, die gegen geltende Gesetze und Vorschriften verstößt.

3.6.2  - PRODUKTVERGLEICH

MONAT ermutigt alle Markenpartner nachdrücklich, für die Vorteile der Produkte von MONAT und seine Marktchancen zu werben. Alle Produktvergleiche zwischen MONAT und seinen Wettbewerbern sind verboten und ein Verstoß gegen diese Richtlinien und Verfahren, der zu potenziellen Rechtsansprüchen gegen den Markenpartner führen kann.

3.6.3  - ERTRAGSANSPRÜCHE

Obwohl die Markenpartner gelegentlich versucht sind, das Ertrags- oder Ertragspotenzial hervorzuheben, um die inhärente Kraft des Direktvertriebs zu demonstrieren, ist dies kontraproduktiv, da die Ergebnisse je nach den individuellen Erfolgen variieren können.

Daher können Markenpartner zwar davon ausgehen, dass es vorteilhaft ist, Kopien ihrer Zahlungsaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen oder die Einnahmen von sich selbst oder anderen offenzulegen, ein solcher Ansatz kann jedoch Konsequenzen haben, die sich sowohl auf MONAT als auch auf den Markenpartner selbst negativ auswirken können. Daher sind alle Einkommensprognosen, Ansprüche oder Offenlegungen (einschließlich derjenigen von Zahlungskartenaufzeichnungen, Backoffice-Aufzeichnungen, Kontoauszügen oder Steuerunterlagen) nicht zulässig.

3.6.4  - VERGÜTUNGSPLANANSPRÜCHE

Bei der Präsentation oder Besprechung des MONAT-Vergütungsplans müssen die Markenpartner potenziellen Markenpartnern deutlich machen, dass der finanzielle Erfolg mit MONAT Engagement, Aufwand und Vertriebskompetenz erfordert.

3.7  - UMPACKEN UND NEUETIKETTIEREN

MONAT Produkte dürfen nur in der Originalverpackung verkauft werden. Markenpartner dürfen die Etiketten von MONAT-Produkten nicht neu verpacken, umetikettieren oder ändern. Manipulationen an Etiketten/Verpackungen können einen Verstoß gegen geltende Gesetze darstellen und zu zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlicher Haftung führen. Markenpartner können auf jedem Produkt oder Produktbehälter einen personalisierten Aufkleber mit den persönlichen/Kontaktinformationen des Markenpartners anbringen, solange dies geschieht, ohne vorhandene Etiketten zu entfernen oder Texte, Grafiken oder anderes Material auf dem Produktetikett zu verdecken.

3.8  - MESSEN, AUSSTELLUNGEN UND ANDERE VERKAUFSFOREN

Markenpartner mit RCS-Status können MONAT-Produkte auf Messen und Fachmessen ausstellen, um sie zu bewerben. Unter keinen Umständen darf ein Markenpartner jedoch Produkte von MONAT auf Messen und Fachausstellungen verkaufen.

Vor der Einreichung einer Einzahlung beim Veranstalter müssen sich die Markenpartner an MONAT wenden und eine schriftliche Genehmigung zur bedingten Genehmigung einholen, da die Richtlinie von MONAT darin besteht, nur einen MONAT pro Veranstaltung zu genehmigen. Die endgültige Genehmigung wird dem ersten Markenpartner erteilt, der eine offizielle Werbung für die Veranstaltung, eine Kopie des sowohl vom Markenpartner als auch vom Veranstaltungsbeamten unterzeichneten Vertrags und eine Quittung einreicht, aus der hervorgeht, dass eine Anzahlung für den Stand geleistet wurde. Die Genehmigung wird nur für das angegebene Ereignis erteilt. Jeder Antrag auf Teilnahme an zukünftigen Veranstaltungen muss erneut an die Markenpartner Support-Abteilung gerichtet werden. MONAT behält sich ferner das Recht vor, die Genehmigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung zu verweigern, die sie nicht als geeignetes Forum für die Werbung für ihre Produkte oder die MONAT-Möglichkeit erachtet. Die Genehmigung wird nicht für Tauschbörsen, Garagenverkäufe, Flohmärkte oder Bauernmärkte erteilt, da diese Veranstaltungen dem professionellen Image, das MONAT darstellen möchte, nicht förderlich sind.

3.9  - TEILNAHME AN ANDEREN DIREKTVERTRIEBSPROGRAMMEN, AFFILIATE-PROGRAMMEN UND KONKURRENZPRODUKTEN


[A] TEILNAHME AN ANDEREN DIREKTVERTRIEBSPROGRAMMEN


Teilnahme an anderen Direktvertriebsprogrammen: Markenpartner unterhalb des Rangs Market Mentor


MONAT Markenpartner, die unterhalb des Rangs Market Mentor stehen, dürfen als Affiliates oder Vertriebspartner an anderen Direktvertriebs-, Network-Marketing-, Multi-Level-Marketing- oder Relationship-Marketing-Unternehmen teilnehmen, sofern sie eine klare Trennung zwischen ihrem MONAT-Geschäft und allen anderen geschäftlichen Aktivitäten sicherstellen.

Falls ein Markenpartner oder ein Mitglied seines direkten Haushalts an einem anderen Multi-Level-Marketing-, Network-Marketing-, Relationship-Marketing-, Direktvertriebsunternehmen oder einem Geschäft beteiligt ist, das Konkurrenzprodukte verkauft, liegt es in der Verantwortung des Markenpartners, sicherzustellen, dass das MONAT-Geschäft vollständig getrennt und unabhängig von allen anderen Programmen betrieben wird. Zu diesem Zweck müssen Markenpartner unterhalb des Rangs Market Mentor:

  1. a)Eine klare Trennung zwischen MONAT und anderen geschäftlichen Aktivitäten wahren, indem alle Werbemaßnahmen den Marken- und Compliance-Richtlinien von MONAT entsprechen.
  2. b)Ausschließlich nicht konkurrierende Produkte auf demselben Social-Media-Kanal bewerben und verkaufen, der auch für das MONAT-Geschäft genutzt wird – dabei ist Verwechslungsgefahr oder der Eindruck einer Verbindung mit MONAT zu vermeiden. (Für die Definition von Konkurrenzprodukten siehe Abschnitt 3.9[C]).
  3. c)Es unterlassen, auf demselben Social-Media-Kanal, der für MONAT verwendet wird, das Geschäftsmodell eines anderen Direktvertriebsunternehmens (einschließlich Rekrutierung, Vergütungsplänen oder Teambuilding) zu bewerben oder zu besprechen.
  4. d)Alle Rekrutierungs- oder Teambuilding-Aktivitäten für andere Direktvertriebsunternehmen auf separaten Plattformen durchführen, die nicht für MONAT genutzt werden.
  5. e)Keine MONAT Markenpartner, Mitarbeiter oder Kunden gezielt ansprechen, anwerben oder über Social-Media-Profile, die für MONAT verwendet werden, auf andere Geschäftsgelegenheiten oder Produkte außerhalb von MONAT hinweisen.
  6. f)Keine MONAT-Werbematerialien, Verkaufshilfen oder Produkte zusammen mit Konkurrenzprodukten oder -dienstleistungen am selben Ort präsentieren – dies gilt sowohl für Social Media, Websites als auch für persönliche Veranstaltungen. (Für die Definition von Konkurrenzprodukten siehe Abschnitt 3.9.1[C]).
  7. g)Die MONAT-Geschäftsgelegenheit oder Produkte nicht gemeinsam mit Programmen, Produkten, Dienstleistungen oder Gelegenheiten außerhalb von MONAT gegenüber Interessenten oder bestehenden Kunden/Markenpartnern anbieten.
  8. h)Keine Programme, Produkte, Dienstleistungen oder Schulungen außerhalb von MONAT bei MONAT-bezogenen Meetings, Seminaren, Konferenzen, Webinaren, Telefonkonferenzen oder anderen Veranstaltungen anbieten, bewerben oder diskutieren.
  9. i)Das Geschäft nicht übertragen oder andere Namen, ID-Nummern oder Konten (einschließlich die des Ehepartners, eines Verwandten, Haushaltsmitglieds, Unternehmens oder einer anderen juristischen Person wie z. B. einer GmbH oder eines Trusts) verwenden, um diese Richtlinien zu umgehen.
  10. j)MONAT-Produkte oder -Dienstleistungen nicht in Verkaufsliteratur, auf Websites, in Verkaufsgesprächen oder auf Social Media zusammen mit anderen Produkten oder Dienstleistungen bündeln, wenn dadurch der Eindruck einer Verbindung oder Co-Branding entsteht. Markenpartner unterhalb des Rangs Market Mentor dürfen jedoch nicht konkurrierende Produkte auf derselben Social-Media-Plattform wie MONAT bewerben, solange eine klare Abgrenzung zwischen den jeweiligen Geschäftsaktivitäten besteht. (Für die Definition von Konkurrenzprodukten siehe Abschnitt 3.9[C]).

Markenpartner sind verpflichtet sicherzustellen, dass ihr MONAT-Geschäft stets klar von allen anderen geschäftlichen Aktivitäten getrennt und unabhängig bleibt. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben, bis hin zur Kündigung der Markenpartner-Vereinbarung.


Teilnahme an anderen Direktvertriebsprogrammen: Markenpartner mit dem Rang Market Mentor oder höher (nur in der Schweiz)


Markenpartner, die den Rang Market Mentor oder höher erreicht haben (einschließlich Managing Market Mentor, Associate Executive Director, Executive Director, Senior Executive Director und Founder), unterliegen höchsten Standards. Diese Führungskräfte gelten als Vorbilder innerhalb des Unternehmens und haben Zugang zu vertraulichen MONAT-Geschäftsinformationen, exklusiven Schulungen und erhöhter Vergütung. Ihr Verhalten muss daher den Erwartungen von MONAT hinsichtlich Markenschutz, Führungsintegrität und professioneller Verantwortung entsprechen.

Daher ist es Markenpartnern mit dem Rang Market Mentor oder höher untersagt, die folgenden Produktkategorien* im Zusammenhang mit anderen Direktvertriebs-, Multi-Level-, Network- oder beziehungsorientierten Marketingmodellen zu bewerben:

  • Haarpflege (ausschließlich von MONAT)
  • Hautpflege
  • Make-up
  • Wellness

*MONAT behält sich das Recht vor, diese Richtlinie jederzeit zu aktualisieren, insbesondere bei der Einführung neuer Produkte oder Kategorien.


Spezifisch für die Schweiz:

In der Schweiz ist es Markenpartnern mit dem Rang Market Mentor oder höher erlaubt, Produkte nicht konkurrierender MLM- oder Direktvertriebsunternehmen zu bewerben – solange sie das Geschäftsmodell oder Vergütungssystem dieser Unternehmen nicht auf derselben Plattform teilen, auf der sie auch MONAT bewerben.

Erlaubt (nur in der Schweiz):

  • Eine reine Produktbewerbung ist erlaubt, solange die angebotenen Produkte nicht mit den Hauptproduktkategorien von MONAT konkurrieren.
  • Zulässige Produktkategorien:
    • Putzmittel
    • Küchenzubehör oder -geräte
    • Reiseutensilien oder -dienstleistungen
    • Gartenbedarf
    • Kleidung, Schmuck oder Werkzeuge
  • Diese Produkte dürfen auf demselben Social-Media-Account wie MONAT beworben werden, solange sie in separaten Beiträgen erscheinen.

Nicht erlaubt (Weltweit und in der Schweiz):

  • Bewerbung des Geschäftsmodells eines anderen MLM-/Direktvertriebsunternehmens auf derselben Plattform, auf der auch MONAT beworben wird (einschließlich Inhalte zu Teambuilding, Boni, Provisionen, Mentoring oder dem Einstieg ins Geschäft).
  • MONAT mit anderen Marken zu kombinieren oder gemeinsam in einem Beitrag zu präsentieren.
  • Nutzung alternativer Namen, Accounts, Kundennummern oder Konten Dritter (z. B. Ehepartner, Verwandte, Firmen) zur Umgehung dieser Richtlinie.
  • Wer die Geschäftsmöglichkeit eines nicht konkurrierenden MLM-/Direktvertriebsunternehmens bewerben möchte, muss dafür eine vollständig separate Plattform oder ein eigenes Konto nutzen, das in keiner Verbindung zu MONAT steht.

[B] TEILNAHME AN AFFILIATE-PROGRAMMEN

Markenpartner von MONAT – unabhängig von ihrem Rang – dürfen an Affiliate-Programmen mit Unternehmen außerhalb der Direktvertriebs-, Multi-Level-Marketing- (MLM) oder Network-Marketing-Branche teilnehmen. Diese Affiliate-Programme dürfen jedoch keine Vergütung für Rekrutierung, Teambildung oder Downline-Entwicklung beinhalten. Sollte ein Affiliate-Programm solche Elemente enthalten, unterliegt es den Bestimmungen in Abschnitt 3.9[A].

Markenpartner dürfen nur dann Provisionen durch Affiliate-Programme verdienen, wenn es sich um reine Produktverkäufe von Unternehmen handelt, die ausschließlich Affiliate-basierte Programme anbieten. Zum Schutz der Markenintegrität und Marktstellung von MONAT gelten folgende Richtlinien:

  • Haarpflege ist ausschließlich MONAT vorbehalten. Markenpartner aller Ränge ist es untersagt, Haarpflegeprodukte im Rahmen von Affiliate-Programmen zu bewerben oder zu verkaufen – unabhängig davon, ob die Produkte direkt mit MONAT konkurrieren oder nicht.
  • Hautpflege-, Make-up- und Wellness-Produkte dürfen im Rahmen von Affiliate-Programmen beworben werden, auch wenn MONAT ähnliche Produkte anbietet – vorausgesetzt, die Affiliate-Marke ist kein Direktvertriebs-, MLM- oder Network-Marketing-Unternehmen.
  • Affiliate-Inhalte dürfen auf demselben Social-Media-Konto gepostet werden, das auch für MONAT verwendet wird, unter der Voraussetzung:
    • Die Beiträge werden klar getrennt von MONAT-bezogenen Inhalten veröffentlicht.
    • Es wird nicht der Eindruck erweckt, dass MONAT die Affiliate-Marke unterstützt oder mit ihr verbunden ist.

KLARSTELLUNG ZULÄSSIGER AKTIVITÄTEN (ALLE RÄNGE)


Erlaubt:

  • Bewerbung eines nicht auf Haarpflege bezogenen Affiliate-Produkts von einem Unternehmen, das nicht zum Direktvertrieb (DSC), MLM oder Network Marketing gehört.
  • Veröffentlichung eines eigenständigen Affiliate-Posts, z. B. eine Story mit Swipe-up-Link zu einem Proteinpulver von einer reinen Affiliate-Marke.

Nicht erlaubt:

  • Bewerbung jeglicher Haarpflegeprodukte, unabhängig davon, ob sie von einer Affiliate-Marke, einem Direktvertriebsunternehmen (MLM/DSC) oder einer Einzelhandelsmarke stammen.
  • Veröffentlichung von Affiliate-Inhalten, die Co-Branding suggerieren oder den Eindruck erwecken, MONAT unterstütze oder empfehle die Marke.

RICHTLINIENDURCHSETZUNG

Markenpartner dürfen Affiliate-Produkte auf demselben Social-Media-Konto bewerben, auf dem sie auch MONAT bewerben – sofern die oben genannten Vorgaben eingehalten werden.

Verstöße – wie z. B. die Bewerbung von Haarpflege außerhalb von MONAT, Partnerschaften mit konkurrierenden Direktvertriebsunternehmen oder Affiliate-Inhalte, die Markenverwirrung verursachen – können disziplinarische Maßnahmen gemäß Richtlinie 8.1 – Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen, bis hin zur Kündigung der Markenpartner-Vereinbarung.

MONAT behält sich das Recht vor, diese Richtlinie jederzeit zu aktualisieren, insbesondere wenn neue Produkte oder Kategorien eingeführt werden.



[C] EINSCHRÄNKUNGEN BEZÜGLICH KONKURRENZ- UND NICHT-MARKENGERECHTER PRODUKTE IN VERBINDUNG MIT DER TÄTIGKEIT FÜR KONKURRENZUNTERNEHMEN (MLM/DSC ODER NICHT-AFFILIATE-FIRMEN)

Definition von Konkurrenzprodukten und ähnlichen Produkten

Ein „Konkurrenzprodukt“ ist jedes Produkt, das:

  1. a)In dieselbe Kategorie fällt und denselben Zweck erfüllt wie ein aktuell von MONAT verkauftes Produkt.
  2. b)Als direkte Alternative zu einem MONAT-Produkt vermarktet wird – ausdrücklich oder stillschweigend.
  3. c)Markenverwirrung stiftet, indem es in Anwendung, Positionierung oder Zielgruppe dem MONAT-Produkt ähnlich erscheint.

Im Rahmen dieser Richtlinie bezieht sich der Begriff „ähnliche Produkte“ auf alle Produkte, die derselben Kategorie und Funktion entsprechen wie ein derzeit von MONAT verkauftes Produkt. Dazu zählen unter anderem:

  1. Hautpflege: Gesichtscremes, Seren, Augencremes, Reinigungsprodukte und Peelings.
  2. Make-up: Lipliner, flüssige Highlighter, Foundations und Mascaras.
  3. Wellness: Nahrungsergänzungsmittel, Kollagenprodukte und Energie-Booster.

Jedes Produkt, das sowohl die Kriterien für „konkurrenzfähig“ als auch für „ähnlich“ erfüllt, gilt als direkter Wettbewerber und darf von Markenpartnern unter keinen Umständen beworben werden. MONAT behält sich das Recht vor, diese Definitionen bei Erweiterung des Produktsortiments jederzeit zu aktualisieren.


Verbotene Konkurrenzkategorien

Markenpartner dürfen keine Produkte in folgenden Kategorien bewerben, verkaufen oder empfehlen:

  1. a)Haarpflege: Jegliche Shampoos, Conditioner, Stylingprodukte, Kopfhautpflegeprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel für das Haar. Dies schließt auch Öle ein, die für Haare oder Gesicht vermarktet werden.
  2. b)Hautpflege & Make-up: Alle Produkte, die dieselbe Funktion wie ein MONAT-Hautpflege- oder Make-up-Produkt erfüllen. (Markenpartner dürfen Produkte bewerben, die MONAT aktuell nicht anbietet – dies kann sich jedoch ändern, wenn das Produktsortiment erweitert wird.)
  3. c)Wellness: Jegliche Nahrungsergänzungsmittel, Kollagenprodukte oder Wellnessprodukte, die ähnliche Vorteile wie die MONAT-Produkte bieten.

Nicht-Marken-konforme Einschränkungen

Markenpartner dürfen keine Produkte bewerben, die – auch wenn sie nicht in direkter Konkurrenz zu MONAT stehen – Markenverwirrung hervorrufen oder nicht mit den Werten von MONAT vereinbar erscheinen. Dazu gehören unter anderem:

  1. 1.Cannabis oder CBD-basierte Produkte
  2. 2.Produkte mit sexuellem oder erotischem Bezug
  3. 3.Alkoholische Getränke oder Freizeitdrogen
  4. 4.Appetitzügler oder Diätpillen zur Gewichtsreduktion

MONAT behält sich das Recht vor, auf Grundlage von Funktion, Vermarktung und möglicher Verbraucherverwirrung zu entscheiden, ob ein Produkt als konkurrierend, ähnlich oder nicht markenkonform einzustufen ist.

Ein Verstoß gegen eine Bestimmung aus Abschnitt 3.9 (einschließlich 3.9[A], 3.9[B] und 3.9[C]) sowie 3.9.1 stellt eine unangemessene und unzulässige Beeinträchtigung des Vertragsverhältnisses zwischen MONAT und seinen Markenpartnern dar und verursacht irreparablen Schaden für MONAT.

MONAT kann disziplinarische Maßnahmen gemäß Richtlinie 8.1 – Disziplinarmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können unter anderem, aber nicht ausschließlich, eine Suspendierung, Geldstrafen, den Ausschluss von Veranstaltungen oder Anerkennungen sowie die Kündigung der Markenpartner-Vereinbarung umfassen. Darüber hinaus behält sich MONAT das Recht vor, zum Schutz vor weiterem Schaden unverzüglich eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ohne dass dafür eine Sicherheitsleistung (Kaution) erforderlich ist.

3.9.1  - ABWERBEVERBOT

MONAT Markenpartner dürfen weder direkt noch indirekt andere MONAT Markenpartner oder Kunden für andere Direktvertriebsgeschäfte anwerben. Der Begriff „erbitten“ umfasst, ist aber nicht beschränkt auf

  1. a)die Übermittlung von Informationen oder das Angebot, Informationen über eine andere mehrstufige Marketing-, Netzwerkmarketing-, Beziehungsmarketing- oder Direktverkaufsmöglichkeit bereitzustellen;
  2. b)jegliche Bemühungen, einen anderen MONAT Markenpartner, Mitarbeiter oder Kunden direkt oder indirekt (d. h. über einen Dritten) auf andere Weise zu beeinflussen, um sich für eine andere mehrstufige Marketing-, Netzwerkmarketing-, Beziehungsmarketing- oder Direktverkaufsmöglichkeit anzumelden oder daran teilzunehmen.

Verstöße gegen diesen Abschnitt können zur sofortigen Kündigung der Markenpartner-Vereinbarung führen.

Unter Berücksichtigung der Vorteile, die MONAT allen Markenpartnern bietet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Websites, Marketingunterstützung und Schulungen, Provisionszahlungen und andere Anreize, und für die zusätzlichen Vorteile, die höherrangigen Markenpartnern gewährt werden, für einen Zeitraum von (i) sechs (6) Monaten für alle Markenpartner unter dem Rang eines Market Mentors; und (ii) zwölf (12) Monaten für alle Markenpartner, die als Market Mentor und höher eingestuft sind, dürfen die Markenpartner nach der Laufzeit der Vereinbarung keine Markenpartner, Mitarbeiter oder Kunden von MONAT direkt oder indirekt für andere mehrstufige Marketing-, Netzwerkmarketing-, Beziehungsmarketing- oder Direktverkaufsmöglichkeiten rekrutieren.

Die Markenpartner und das Unternehmen erkennen an, dass, da das Netzwerk-Marketing über Netzwerke unabhängiger Auftragnehmer durchgeführt wird, die über die gesamten Vereinigten Staaten und international verteilt sind, und die Geschäfte üblicherweise über das Internet und Telefon abgewickelt werden, ein Versuch, den geografischen Umfang dieser Abwerbeverbotsbestimmung eng einzuschränken, sie völlig unwirksam machen würde. Daher vereinbaren Markenpartner und MONAT, dass die in diesem Abschnitt festgelegte Abwerbeverbotsbestimmung landesweit und für alle internationalen Märkte gilt, in denen MONAT Markenpartner ansässig sind.

3.9.2  - BERICHTE ÜBER MARKENPARTNER-AKTIVITÄTEN (GENEALOGIE) UND VERTRAULICHE INFORMATIONEN

„Vertrauliche Informationen“ umfassen unter anderem Markenpartner-Aktivitätsberichte, die Identitäten von MONAT VIP-Kunden und Markenpartnern, Kontaktinformationen von MONAT VIP-Kunden und Markenpartnern sowie Informationen über das Verkaufsvolumen von Markenpartnern. Vertrauliche Informationen stehen Markenpartnern für den Zugriff und die Ansicht im Backoffice jeder replizierten MONAT-Website zur Verfügung. Der Zugriff ist passwortgeschützt. Alle Markenpartner-Aktivitätsberichte und die darin enthaltenen Informationen sind vertraulich und stellen proprietäre Informationen sowie Geschäftsgeheimnisse von MONAT dar. Diese Berichte stehen Markenpartnern ausschließlich zum Zweck der Unterstützung ihrer jeweiligen Marketingorganisationen bei der Entwicklung ihres MONAT-Geschäfts zur Verfügung. Markenpartner dürfen vertrauliche Informationen ausschließlich zur Entwicklung ihres unabhängigen MONAT-Geschäfts nutzen. Sollte ein Markenpartner an anderen Direktvertriebs- oder Multilevel-Marketing-Ventures teilnehmen, ist er nicht berechtigt, auf bestimmte vertrauliche Informationen zuzugreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Downline-Genealogieberichte. Um vertrauliche Informationen zu schützen, darf ein Markenpartner keine vertraulichen Informationen für folgende Zwecke nutzen oder offenlegen:

  1. a)Die Weitergabe von Passwörtern oder anderen Zugriffscodes zu seinem Backoffice an Dritte;
  2. b)Die Nutzung vertraulicher Informationen zur Konkurrenz mit MONAT oder für andere Zwecke als die Förderung oder Unterstützung seines MONAT-Geschäfts;
  3. c)Das Abwerben oder Beeinflussen von MONAT Markenpartnern oder VIP-Kunden, die in Markpartner-Aktivitätsberichten oder anderen Berichten im Backoffice aufgeführt sind, um ihre Geschäftsbeziehungen mit MONAT zu ändern.

Diese Verpflichtung bleibt auch nach Kündigung der Vereinbarung in Kraft und ist unabhängig davon bindend, ob ein Markenpartner noch mit dem Unternehmen verbunden ist oder nicht.

Auf Verlangen des Unternehmens müssen aktuelle oder ehemalige Markenpartner das Original und alle Kopien von Markpartner-Aktivitätsberichten an das Unternehmen zurückgeben.

3.10  - ANSPRACHE ANDERER DIREKTVERKÄUFER

MONAT duldet weder, dass Markenpartner gezielt oder bewusst das Verkaufspersonal eines anderen Direktvertriebsunternehmens ansprechen, um Produkte von MONAT zu verkaufen oder Markenpartner für MONAT zu werden, noch duldet MONAT, dass Mitglieder des Verkaufspersonals eines anderen Direktvertriebsunternehmens aufgefordert oder verlockt werden, gegen die Bedingungen ihres Vertrags mit einem anderen Unternehmen zu verstoßen, da diese Praktiken gegen den Verhaltenskodex verstoßen würden, dem wir als Mitglieder der European Direct Selling Association (Seldia) sowie der Swiss Direct Selling Association (Schweizerischer Direktverkaufsverband / SDV) zustimmen. Sollten Markenpartner eine solche Tätigkeit ausüben, tragen sie das Risiko, von der anderen Direktvertriebsgesellschaft verklagt zu werden. Wenn gegen einen Markenpartner eine Klage, ein Schiedsverfahren oder eine Mediation eingereicht wird, in der behauptet wird, dass er oder sie unangemessene Rekrutierungstätigkeiten seiner Vertriebsmitarbeiter oder Kunden ausübt, zahlt MONAT weder die Verteidigungs- oder Anwaltskosten des Markenpartners noch entschädigt MONAT den Markenpartner für ein Urteil, einen Schiedsspruch oder einen Vergleich.

3.11  - CROSS-SPONSORING

Tatsächliches oder versuchtes Cross-Sponsoring ist strengstens untersagt. „Cross-Sponsoring“ wird definiert als die Anmeldung einer Person oder Entität, die bereits eine aktuelle Markenpartner-Vereinbarung bei MONAT eingereicht hat oder innerhalb der letzten zwei Kalendermonate eine solche Vereinbarung hatte, in einer anderen Sponsorenlinie. Die Verwendung von Namen eines Ehepartners oder Verwandten, Handelsnamen, DBAs, angenommenen Namen, Unternehmen, Partnerschaften, fiktiven ID-Nummern oder anderen Methoden zur Umgehung dieser Richtlinie ist untersagt. Markenpartner dürfen andere MONAT Markenpartner weder herabsetzen, diskreditieren noch diffamieren, um sie dazu zu bewegen, Teil der Marketingorganisation des ersten Markenpartners zu werden.

Wenn Cross-Sponsoring festgestellt wird, muss dies unverzüglich der Gesellschaft gemeldet werden. MONAT kann Disziplinarmaßnahmen gegen den Markenpartner ergreifen, der die Organisation gewechselt hat, und/oder gegen jene Markenpartner, die das Cross-Sponsoring gefördert oder daran teilgenommen haben. MONAT kann auch die gesamte oder einen Teil der Marketingorganisation des betreffenden Markenpartners in dessen ursprüngliche Marketingorganisation zurückverlegen, wenn das Unternehmen dies für gerecht und machbar hält. MONAT ist jedoch nicht verpflichtet, die Marketingorganisation des Cross-Sponsorten Markenpartners zurückzuverlegen, und die endgültige Entscheidung über die Organisation liegt im alleinigen Ermessen von MONAT. Markenpartner verzichten auf jegliche Ansprüche und Klagegründe gegen MONAT, die sich aus der Disposition der Marketingorganisation des Cross-Sponsorten Markenpartners ergeben oder damit zusammenhängen.

3.12  - FEHLER ODER FRAGEN

Wenn ein Markenpartner Fragen hat oder glaubt, dass Fehler in Bezug auf Provisionen, Boni, Markenpartner-Aktivitätsbericht oder Gebühren gemacht wurden, muss der Markenpartner MONAT innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum des angeblichen Fehlers oder Vorfalls schriftlich benachrichtigen. MONAT ist nicht verantwortlich für Fehler, Auslassungen oder Probleme, die dem Unternehmen nicht innerhalb von 60 Tagen gemeldet werden.

3.13  - BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG ODER BILLIGUNG

Keine der Aufsichtsbehörden oder Beamten genehmigt oder unterstützt Direktvertriebs- oder Network-Marketing-Unternehmen oder -Programme. Daher dürfen die Markenpartner nicht vertreten oder implizieren, dass MONAT oder sein Vergütungsplan von einer Regierungsbehörde „genehmigt“, „gebilligt“ oder anderweitig unterstützt wurde.

3.14  - ANTRÄGE UND BESTELLUNGEN

Markenpartner dürfen die Einschreibungen neuer Bewerber und den Kauf von Produkten nicht manipulieren. Alle Markenpartner-Anträge und -Vereinbarungen müssen innerhalb von 72 Stunden nach dem Datum der Unterzeichnung an MONAT gesendet werden. Ebenso müssen alle Produktbestellungen innerhalb von 72 Stunden ab dem Zeitpunkt, an dem sie vom Kunden aufgegeben werden, an MONAT übermittelt werden.

3.15   - IDENTIFIKATION

Bei der Registrierung stellt das Unternehmen dem Markenpartner eine eindeutige Markenpartner -Identifikationsnummer zur Verfügung, mit der er identifiziert wird. Diese Nummer wird verwendet, um Bestellungen aufzugeben und Provisionen und Boni zu verfolgen.

3.16  - BESTEUERUNG

Jeder Markenpartner ist für die Buchhaltung, Erklärung und Zahlung aller Steuern, Beiträge und ähnlicher Einkünfte verantwortlich, die als unabhängiger Markenpartner erzielt werden.

Wenn sie sich für den Status des unabhängigen Verkäufers entscheiden, wird MONAT in ihrem Namen ausnahmsweise auf ihre Provisionen und Boni die geltenden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Der Markenpartner erhält eine vierteljährliche Aufstellung über die Sozialbeiträge und diese Beiträge werden von seinen Provisionen abgezogen.

Diese Erklärung gilt als Rechnung für die Provisionen des Markenpartners und er ist allein für die anderen Gebühren, Steuern und Beiträge im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit verantwortlich.

Wenn der Markenpartner umsatzsteuerlich registriert wird und eine gültige Umsatzsteuerrechnung ausstellen muss, sendet er unverzüglich eine Benachrichtigung an MONAT.

Der Markenpartner ermächtigt hiermit MONAT gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG/LTVA), seine Provisionen in Rechnung zu stellen, und erklärt sich damit einverstanden, die von MONAT ausgestellten Rechnungen während seiner Tätigkeit als MONAT Markenpartner zu akzeptieren. MONAT ist daher berechtigt, Rechnungen im Namen des Markenpartners auszustellen, mit dem Titel: ‚Rechnung von MONAT im Namen und Auftrag des Markenpartners‘.

MONAT ist daher berechtigt, im Namen des Markenpartners Rechnungen mit dem Titel „Rechnung von MONAT im Namen und Auftrag des Markenpartners“ auszustellen. MONAT wird dem Markenpartner jede in seinem Namen und in seinem Auftrag ausgestellte Rechnung per E-Mail zusenden. Der Markenpartner behält die volle Verantwortung für seine rechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen aus den ursprünglichen Abrechnungsrechnungen, die von MONAT in seinem Namen und in seinem Namen gemäß dieser Vereinbarung ausgestellt wurden. Darüber hinaus kann der Markenpartner die Informationen, die auf den von MONAT im Rahmen dieser Vereinbarung ausgestellten Rechnungen angegeben sind, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung dieser Rechnungen anfechten und wird eine überarbeitete Rechnung an MONAT senden.

MONAT kann Markenpartnern keine persönliche Steuerberatung anbieten und rät Markenpartnern, sich an einen Buchhalter, Anwalt oder einen anderen Steuerberater ihrer Wahl zu wenden.

3.17  - STATUS ALS UNABHÄNGIGER AUFTRAGNEHMER

Markenpartner sind unabhängige Auftragnehmer und keine Käufer eines Franchise oder einer Geschäftsmöglichkeit. Die Vereinbarung zwischen MONAT und seinen Markenpartnern begründet keine Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerbeziehung, Agentur, Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen der Gesellschaft und dem Markenpartner. Ein Markenpartner darf nicht als Mitarbeiter für seine Dienstleistungen oder für steuerliche Zwecke behandelt werden. Alle Markenpartner sind für die Zahlung der fälligen Steuern auf der Grundlage aller als Marktpartner des Unternehmens erzielten Vergütungen verantwortlich. Der Markenpartner ist nicht befugt (ausdrücklich oder still), das Unternehmen an eine Verpflichtung zu binden. Jeder Markenpartner legt seine eigenen Ziele, Öffnungszeiten und Verkaufsmethoden fest, solange er die Bedingungen des Beratervertrags, diese Richtlinien und Verfahren sowie die geltenden Gesetze einhält.

MONAT rät dem Markenpartner, sich für den Status zu entscheiden, der seiner persönlichen Situation und seinen Zielen gemäß dem geltenden Recht am besten entspricht.

3.18  - VERSICHERUNG

Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit muss der Markenpartner eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die den Schaden abdeckt, den die Geschäftstätigkeit verursachen kann, sowie eine Versicherung für die Nutzung seines Fahrzeugs auf seinen Geschäftsreisen. Die Hausratversicherungen decken in der Regel keine geschäftsbedingten Verletzungen oder den Diebstahl oder die Beschädigung von Inventar oder Geschäftsausstattung ab. Markenpartnern wird empfohlen, sich an ihre Versicherungsvertreter zu wenden, um sicherzustellen, dass ihr Geschäftseigentum geschützt ist. Dies kann oft mit einer einfachen Haftpflichtversicherung oder durch Erhalt einer Freistellungserklärung erreicht werden, die den Markenpartner-Richtlinien hinzugefügt wird.

3.19  - INTERNATIONALES MARKETING

Aufgrund kritischer rechtlicher und steuerlicher Überlegungen muss MONAT den Weiterverkauf von MONAT-Produkten und die Präsentation des MONAT-Geschäfts auf potenzielle VIP-Kunden und Markenpartner beschränken, die sich in der Schweiz oder anderen Ländern befinden, die das Unternehmen offiziell für den Geschäftsbetrieb freigegeben hat. Zudem würde es dem Grundsatz, allen Markenpartnern gleiche Chancen für internationale Expansion zu bieten, widersprechen, wenn einzelnen Markenpartnern gestattet würde, in Märkten zu agieren, die von MONAT noch nicht eröffnet wurden. Dementsprechend sind Markenpartner berechtigt, MONAT-Produkte zu verkaufen und VIP-Kunden sowie Markenpartner nur in den Ländern zu registrieren, in denen MONAT offiziell tätig ist, wie in offiziellen Unternehmensunterlagen angekündigt. MONAT-Produkte oder Werbematerialien dürfen nicht in andere Länder versendet oder dort verkauft werden. Markenpartner dürfen MONAT-Produkte oder Werbematerialien nur in ihrem Heimatland verkaufen, verschenken, übertragen oder vertreiben. Außerdem darf kein Markenpartner in einem nicht genehmigten Land (a) Verkaufs-, Anmelde- oder Schulungsmeetings durchführen; (b) potenzielle Markenpartner anmelden oder versuchen, diese einzuschreiben; oder (c) andere Aktivitäten zum Zweck des Verkaufs von MONAT-Produkten, der Gründung einer Marketingorganisation oder der Förderung der MONAT-Möglichkeit durchführen.

3.20  - EINHALTUNG VON GESETZEN UND VERORDNUNGEN

Markenpartner sind verpflichtet, alle geltenden Gesetze und Vorschriften bei der Führung ihres Geschäfts einzuhalten. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bleibt jede Partei allein verantwortlich für jegliche Verarbeitung, die sie selbstständig und außerhalb des hier definierten Umfangs durchführt. Daher verpflichten sich beide Parteien, alle ihnen obliegenden Verpflichtungen gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der DSGVO und den entsprechenden nationalen Gesetzen, zu erfüllen. Beide Parteien verfügen über eigene Datenschutzregelungen, Benachrichtigungen und Verfahren, die unabhängig voneinander für alle personenbezogenen Daten gelten, die sie als Verantwortliche verarbeiten, einschließlich der Aufzeichnung ihrer Verarbeitungsaktivitäten. Zur Klarstellung: Jede Partei ist für die Verarbeitung der Daten verantwortlich, für die sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzt.

3.21  - MINDERJÄHRIGE

Eine Person, die in ihrem Wohnsitzland als minderjährig (bspw. unter 18-jährig) anerkannt ist, darf kein MONAT Markenpartner sein. Markenpartner dürfen keine Minderjährigen als VIP-Kunde oder Markenpartner für das MONAT-Programm anmelden oder rekrutieren.

3.22  - GESCHÄFTSBESCHRÄNKUNGEN PRO MARKENPARTNER UND PRO HAUSHALT

Ein Markenpartner darf nur ein MONAT-Geschäft betreiben oder ein rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum daran besitzen, sei es als Einzelunternehmen, Partner, Aktionär oder Begünstigter. Keine Einzelperson darf mehr als ein MONAT-Geschäft besitzen, betreiben oder daraus Vergütungen erhalten. Personen desselben Haushalts dürfen keinen weiteren MONAT-Vertrag abschließen oder an einem weiteren Geschäft beteiligt sein. Ein „Haushalt“ wird definiert als alle Personen, die unter derselben Adresse wohnen oder dort geschäftlich tätig sind und die durch Blut, Ehe, Lebenspartnerschaft oder Adoption verbunden sind oder als Familie oder in einer ähnlichen Gemeinschaft leben.

Um die Integrität des MONAT-Vergütungsplans zu wahren, müssen Ehepartner, Lebenspartner oder zusammenlebende Partner (im Folgenden zusammen als „Ehepartner“ bezeichnet), die MONAT Markenpartner werden möchten, gemeinsam als ein MONAT-Geschäft registriert werden. Ehepartner dürfen weder einzeln noch gemeinsam ein anderes MONAT-Geschäft besitzen oder betreiben, noch dürfen sie direkt oder indirekt (z. B. als Aktionär oder Partner) an einem anderen MONAT-Geschäft beteiligt sein.

Ausnahmen von der Regel eines Geschäfts pro Markenpartner/Haushalt können im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn zwei Markenpartner heiraten oder zusammenziehen oder wenn ein Markenpartner durch Erbschaft ein weiteres Geschäft erhält. Anträge auf Ausnahmen von der Richtlinie müssen schriftlich an die Compliance-Abteilung gestellt werden. Außerdem dürfen Kinder über 18 Jahren, die bei ihren Eltern wohnen und alle Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, einen eigenen Markenpartner-Vertrag abschließen.

3.23  - HANDLUNGEN VON HAUSHALTSMITGLIEDERN ODER ANGEGLIEDERTEN PERSONEN

Falls ein Mitglied des unmittelbaren Haushalts eines Markenpartners Aktivitäten ausführt, die – wenn sie vom Markenpartner selbst durchgeführt würden – eine Verletzung der Vereinbarung darstellen würden, wird diese Aktivität als Verstoß des Markenpartners betrachtet. MONAT kann daraufhin disziplinarische Maßnahmen gemäß den Richtlinien und Verfahren gegen den Markenpartner ergreifen. Ebenso wird jede Handlung einer Person, die in irgendeiner Weise mit einer Geschäftseinheit verbunden ist (im Folgenden „angegliederte Person“), die gegen die Vereinbarung verstößt, als Verstoß der Geschäftseinheit gewertet, und MONAT kann disziplinarische Maßnahmen gegen die Geschäftseinheit ergreifen.

3.24  - ANFORDERUNG VON AUFZEICHNUNGEN

Für jede Anfrage eines Markenpartners nach Kopien von Rechnungen, Markenpartner-Aktivitätsberichten oder anderen Aufzeichnungen wird eine Gebühr von 2,00 CHF pro Seite und Kopie erhoben. Diese Gebühr deckt die Kosten für den Versand und die Zeit, die für die Recherche von Dateien und die Erstellung von Kopien der Aufzeichnungen erforderlich ist.

3.25  - ROLL-UP

Wenn in einer Marketingorganisation durch die Kündigung der Vereinbarung eines MONAT-Markenpartners eine Vakanz entsteht, wird jeder Markenpartner, der sich unmittelbar unterhalb des gekündigten Markenpartners in der ersten Ebene befindet, am Datum der Kündigung auf die erste Ebene („Frontlinie“) des Sponsors des gekündigten Markenpartners verschoben. Beispiel: Wenn A Sponsor von B ist und B Sponsor von C1, C2 und C3 ist, dann werden C1, C2 und C3 in die erste Ebene von A „aufsteigen“, wenn B ihr Geschäft beendet.

*In extremen Fällen behält sich MONAT das Recht vor, über ein internes Prüfungsgremium Downline-Zuordnungen zu übertragen, umzugestalten oder anzupassen, wenn das Verhalten eines Markenpartners die Stabilität des Geschäfts gefährden oder nicht im besten Interesse des MONAT-Geschäfts und seiner Markenpartner liegt. Dazu zählen unter anderem Verstöße gegen Compliance-Vorgaben, Aufgabe der Geschäftstätigkeit, unethisches Führungsverhalten, mangelnde Unterstützung oder unzureichende Führung der eigenen Downline, längere Inaktivität oder jegliches Verhalten, das das Wachstum und das Wohlergehen der Organisation negativ beeinflusst.

3.26  - VERKAUF, ÜBERTRAGUNG ODER ABTRETUNG EINES MONAT-GESCHÄFTS

Obwohl ein MONAT-Geschäft privat geführt und unabhängig betrieben wird, unterliegt der Verkauf, die Übertragung oder die Abtretung eines MONAT-Geschäfts oder einer Beteiligung an einer Geschäftseinheit, die ein MONAT-Geschäft betreibt, bestimmten Einschränkungen. Wenn ein Markenpartner sein MONAT-Geschäft oder seine Beteiligung an einer Geschäftseinheit, die ein MONAT-Geschäft betreibt, verkaufen möchte, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. a)Der verkaufende Markenpartner muss der Compliance-Abteilung nachweisen, dass der unmittelbare Upline-Markenpartner schriftlich mindestens sieben (7) Kalendertage vor dem Entwurf und Versand der formellen Verkaufs- und Übertragungsvereinbarung über den bevorstehenden Verkauf oder die Übertragung informiert wurde;
  2. b)Falls der Verkäufer sein Markenpartner-Abkommen an seinen unmittelbaren Upline-Markenpartner verkaufen möchte und beide Parteien eine einvernehmliche Verkaufs-/Übertragungsvereinbarung treffen, wird die Downline des Verkäufers in die bestehende Downline des unmittelbaren Upline-Markenpartners integriert (Roll-Up);
  3. c)Falls der Verkäufer nicht an seinen unmittelbaren Upline-Markenpartner verkaufen möchte, kann er das Markenpartner-Abkommen einer anderen Person anbieten, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt;
  4. d)Der Käufer oder Übernehmende muss ein qualifizierter MONAT-Markenpartner werden. Der Käufer oder Übernehmende muss das MONAT-Markenpartner-Abkommen sowie die MONAT-Richtlinien und -Verfahren akzeptieren. Falls der Käufer ein aktiver MONAT-Markenpartner ist, muss er zunächst sein aktuelles MONAT-Geschäft kündigen. Vor dem Abschluss und der Genehmigung des Verkaufs, der Übertragung oder der Abtretung durch MONAT müssen alle ausstehenden Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber MONAT beglichen werden;
  5. e)Der Käufer oder Übernehmende muss eine Übertragungsgebühr von 110,00 CHF zahlen;
  6. f)Falls der Verkäufer ein MONAT-Konto mit „Founder“-Titel hat, wird der „Founder“-Titel sowie damit verbundene Boni oder Zahlungen aus dem Founder-Pool nicht an den Käufer oder Übernehmenden übertragen;
  7. g)Der Verkäufer muss zwei (2) Monate warten, bevor er sich unter einem anderen Sponsor erneut registrieren kann.

Markenpartner dürfen ihr Geschäft nicht übertragen oder andere Namen bzw. Identifikationsnummern verwenden (einschließlich derer von Ehepartnern, Verwandten, Haushaltsmitgliedern, Unternehmen oder sonstigen juristischen Personen wie Kapitalgesellschaften oder Treuhandgesellschaften), um Richtlinie 3.9 oder 3.9.1 zu umgehen oder zu unterlaufen.

Vor dem Verkauf eines unabhängigen MONAT-Geschäfts oder einer Beteiligung an einer Geschäftseinheit muss der verkaufende Markenpartner die Compliance-Abteilung von MONAT schriftlich über seine Absicht informieren, sein MONAT-Geschäft oder seine Beteiligung an einer Geschäftseinheit zu verkaufen. Außerdem muss der verkaufende Markenpartner vor der Durchführung des Verkaufs eine schriftliche Genehmigung der Compliance-Abteilung einholen.

3.27  - TRENNUNGEN

MONAT-Markenpartner führen ihr Geschäft manchmal als Ehepaar, reguläre Partnerschaft, Gesellschaft oder andere Geschäftseinheit. Sollte es zu einer Scheidung oder Auflösung der Geschäftseinheit kommen, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass eine Aufteilung des Geschäfts die Interessen und Einnahmen anderer Geschäftsbereiche in der Sponsorenkette weder nach oben noch nach unten negativ beeinflusst. Während des Scheidungs- oder Auflösungsprozesses müssen die Parteien eine der folgenden Methoden anwenden:

  1. a)eine der Parteien kann mit Zustimmung der anderen das Geschäft von MONAT aufgrund einer schriftlichen Abtretung betreiben, wobei die abtretenden Ehegatten, Gesellschafter, Partner oder Treuhänder MONAT ermächtigen, direkt und ausschließlich mit dem anderen Ehegatten oder nicht abtretenden Gesellschafter, Partner oder Treuhänder zu verhandeln;
  2. b)können die Parteien das Geschäft von MONAT weiterhin gemeinsam „weiter wie bisher“ betreiben, wobei in diesem Fall alle von MONAT gezahlten Entschädigungen gemäß dem Status quo, wie er vor dem Scheidungs- oder Auflösungsverfahren bestand, gezahlt werden. Dies ist das Standardverfahren, wenn sich die Parteien nicht auf das oben dargelegte Format einigen.

Unter keinen Umständen darf die Marketingorganisation der scheidenden Ehegatten oder einer sich auflösenden Geschäftseinheit gespalten werden. Ebenso wird MONAT unter keinen Umständen Provisions- und Bonuszahlungen zwischen scheidenden Ehepartnern oder Mitgliedern auflösender Unternehmen aufteilen. MONAT erkennt nur eine Marketingorganisation an und leistet nur eine Provisionszahlung pro MONAT-Geschäft und Provisionszyklus. Provisionszahlungen werden immer an dieselbe natürliche oder juristische Person geleistet. Für den Fall, dass die Parteien eines Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens nicht in der Lage sind, einen Streit über die Veräußerung von Provisionen und das Eigentum an dem Unternehmen rechtzeitig, wie vom Unternehmen festgelegt, beizulegen, wird der Markenpartner-Vertrag unfreiwillig aufgehoben.

Wenn ein ehemaliger Ehegatte aufgrund einer Scheidung alle Rechte am ursprünglichen MONAT-Geschäft vollständig aufgegeben hat, steht es ihm danach frei, sich unter einem beliebigen Sponsor seiner Wahl anzumelden, ohne zwei Kalendermonate zu warten. Im Falle von Auflösungen von Geschäftseinheiten muss der ehemalige Partner, Aktionär, Mitglied oder ein anderes verbundenes Unternehmen, das keine Beteiligung an dem Geschäft behält, zwei Kalendermonate ab dem Datum der endgültigen Auflösung warten, bevor er sich wieder als Markenpartner anmeldet. In beiden Fällen hat der ehemalige Ehepartner oder Geschäftspartner jedoch keine Rechte an einem Markenpartner in ihrer ehemaligen Organisation oder an einen ehemaligen Einzelhandels- oder VIP-Kunden. Sie müssen das neue Geschäft in der gleichen Weise entwickeln, wie es jeder andere neue Markenpartner tun würde.

3.28  - SPONSORING

Alle aktiven Markenpartner, die in gutem Ansehen stehen, haben das Recht, andere Personen bei MONAT zu sponsern und einzuschreiben. Jeder potenzielle Markenpartner hat das uneingeschränkte Recht, seinen eigenen Sponsor auszuwählen. Falls zwei Markenpartner behaupten, der Sponsor desselben neuen Markenpartners zu sein, betrachtet das Unternehmen die zuerst eingegangene Anmeldung als verbindlich.

Beim Sponsern eines neuen Markenpartners über den Online-Anmeldeprozess darf der Sponsor den neuen Bewerber beim Ausfüllen der Anmeldeformulare unterstützen. Allerdings muss der Bewerber die Online-Anmeldung und -Vereinbarung, die MONAT-Richtlinien und -Verfahren sowie den MONAT-Vergütungsplan persönlich überprüfen und akzeptieren. Der Sponsor darf nicht im Namen des Bewerbers die Online-Anmeldung ausfüllen oder diesen Unterlagen zustimmen.

3.29  - NACHFOLGE

Im Falle des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit eines Markenpartners kann sein Geschäft an seine Erben übertragen werden. Die erforderlichen rechtlichen Unterlagen müssen dem Unternehmen vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Übertragung korrekt ist. Markenpartner sollten einen Anwalt konsultieren, um bei der Erstellung eines Testaments oder eines anderen letztwilligen Dokuments Unterstützung zu erhalten. Wird ein MONAT-Geschäft durch ein Testament oder ein anderes letztwilliges Verfahren übertragen, erwirbt der Begünstigte das Recht, alle Boni und Provisionen der Marketingorganisation des verstorbenen Markenpartners zu erhalten, vorausgesetzt, die folgenden Anforderungen werden erfüllt:

  1. a)Der Nachfolger muss eine Markenpartner-Vereinbarung abschließen und unterzeichnen;
  2. b)Muss die Bestimmungen der Vereinbarung einhalten; und
  3. c)Alle Qualifikationen für den Status des verstorbenen Markenpartners müssen erfüllt sein.

Die Boni und Provisionen eines MONAT-Geschäfts, das gemäß diesem Abschnitt übertragen wurde, werden gemeinsam an die Begünstigten ausgezahlt. Die Begünstigten müssen MONAT eine „Adressangabe“ bereitstellen. Falls das Geschäft mehreren Begünstigten hinterlassen wird, müssen diese eine Geschäftseinheit gründen, da MONAT alle Bonus- und Provisionszahlungen an diese Einheit ausstellt.

3.30  - ÜBERTRAGUNG BEIM TOD EINES MARKENPARTNERS

Um eine testamentarische Übertragung eines MONAT-Geschäfts abzuschließen, muss der Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker des verstorbenen Markenpartners alle notwendigen Unterlagen vorlegen, um das Recht des Nachfolgers am Geschäft zu belegen. Der Nachfolger oder die Nachfolger müssen eine Markenpartner-Vereinbarung abschließen und die weiteren Anforderungen aus Abschnitt 3 erfüllen.

3.31  - ÜBERTRAGUNG BEI VERHINDERUNG EINES MARKENPARTNERS

Um eine Übertragung eines MONAT-Geschäfts aufgrund von Geschäftsunfähigkeit abzuschließen, muss der geschäftsunfähige Markenpartner einen gültigen Vermögensvertrags-Trust mit dem Treuhänder abschließen und diesen MONAT vorlegen. Der Treuhänder muss im Namen des geschäftsunfähigen Markenpartners eine Markenpartner-Vereinbarung abschließen und die weiteren Anforderungen aus Abschnitt 3 erfüllen.

3.32  - TELEMARKETING

Markenpartner dürfen im Rahmen ihres MONAT-Geschäfts kein Telemarketing betreiben. Der Begriff „Telemarketing“ bezeichnet das Tätigen von einem oder mehreren Telefonanrufen bei einer Person oder Organisation, um den Kauf eines MONAT-Produkts zu fördern oder sie für die MONAT-Geschäftsmöglichkeit zu gewinnen. „Cold Calls“, also Anrufe bei potenziellen Kunden oder Markenpartnern zur Bewerbung von MONAT-Produkten oder der MONAT-Geschäftsmöglichkeit, sind untersagt. In der Schweiz ist unaufgefordertes Telefonmarketing gemäß Art. 3 lit. u UWG ausdrücklich verboten, wenn der Empfänger im Telefonverzeichnis mit einem Stern (*) gekennzeichnet ist, um anzuzeigen, dass er keine Werbeanrufe erhalten möchte. Markenpartner müssen daher vor einem Telefonkontakt den Stern-Eintrag potenzieller Schweizer Interessenten überprüfen. Telefonische Kontaktaufnahmen zu potenziellen Kunden oder Markenpartnern (im Folgenden „Interessenten“) sind jedoch in den folgenden Fällen erlaubt:

  1. a)Der Markenpartner hat eine bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Interessenten. Eine „bestehende Geschäftsbeziehung“ ist eine Beziehung, die auf dem Kauf, der Miete oder dem Leasing von Waren oder Dienstleistungen vom Markenpartner durch den Interessenten oder auf einer finanziellen Transaktion zwischen beiden Parteien basiert und innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Anruf stattgefunden hat;
  2. b)Der Interessent hat innerhalb der letzten drei (3) Monate eine persönliche Anfrage zu einem Produkt oder einer Dienstleistung des Markenpartners gestellt;
  3. c)Der Markenpartner erhält eine schriftliche und unterschriebene Genehmigung des Interessenten, ihn anzurufen. Diese Genehmigung muss die Telefonnummer(n) angeben, unter denen der Markenpartner den Interessenten kontaktieren darf;
  4. d)Der Markenpartner wurde an eine Person verwiesen, die Interesse an den MONAT-Produkten oder der MONAT-Möglichkeit geäußert hat;
  5. e)Der Markenpartner darf Familienmitglieder, persönliche Freunde und Bekannte kontaktieren. Ein „Bekannter“ ist jemand, mit dem du in den letzten drei Monaten mindestens eine Beziehung aus erster Hand hattest. Im Allgemeinen erfolgen alle Maßnahmen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften über personenbezogene Daten.

Darüber hinaus dürfen die Markenpartner während des Betriebs ihrer MONAT-Geschäfte keine automatischen Telefonwählsysteme oder Software verwenden. Die Markenpartner dürfen keine ausgehenden Telefonanrufe an Personen tätigen oder initiieren, die eine zuvor aufgezeichnete Nachricht (einen „Robocall“) in Bezug auf oder im Zusammenhang mit den MONAT-Produkten oder -Möglichkeiten senden.

3.33  - BACKOFFICE-ZUGANG

MONAT stellt seinen Markenpartnern ein Online-Backoffice zur Verfügung. Dieses bietet Zugriff auf vertrauliche und geschützte Informationen, die ausschließlich zur Förderung des MONAT-Geschäfts und zur Steigerung der Verkäufe von MONAT-Produkten genutzt werden dürfen. Der Zugriff auf das Backoffice ist passwortgeschützt. Markenpartner dürfen ihre Zugangsdaten unter keinen Umständen an Dritte weitergeben. Der Zugriff auf das Backoffice ist ein Privileg und kein Recht. MONAT behält sich das Recht vor, den Zugriff auf das Back Office nach eigenem Ermessen zu verweigern.

ABSCHNITT 4 – ZUSTÄNDIGKEITEN DER MARKENPARTNER

4.1  - ÄNDERUNG DER ADRESSE ODER TELEFONNUMMER

Um eine pünktliche Lieferung von Produkten und Support-Materialien zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Dateien von MONAT aktuell sind. Für den Versand sind Straßenadressen erforderlich. Markenpartner, die einen Umzug planen, sollten ihre Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer entweder über den Kunden-/ Markenpartner-Support oder über das Backoffice der replizierten MONAT-Website der Markenpartner aktualisieren. Um eine ordnungsgemäße Lieferung zu gewährleisten, muss MONAT über alle Änderungen zwei Wochen im Voraus informiert werden.

4.2  - LAUFENDE VERPFLICHTUNGEN

4.2.1  - TRAINING

MONAT empfiehlt, dass jeder Markenpartner, der einen anderen Markenpartner bei MONAT sponsert, eine gute Unterstützungs- und Schulungsfunktion wahrnimmt, um sicherzustellen, dass seine Downline-Markenpartner ihr jeweiliges MONAT-Geschäft ordnungsgemäß betreiben. Den Markenpartnern wird dringend empfohlen, fortlaufenden Kontakt und Kommunikation mit den Markenpartnern in ihren Marketingorganisationen zu haben. Beispiele für solche Kontakte und Mitteilungen können unter anderem Newsletter, Korrespondenz, persönliche Treffen, Telefonkontakt, Voicemail, E-Mail und die Begleitung von Downline-Markenpartnern zu MONAT-Meetings, Schulungen und anderen Events umfassen. Upline-Markenpartner werden auch ermutigt, neue Markenpartner in Produktwissen, effektiven Verkaufstechniken, dem MONAT-Vergütungsplan und der Einhaltung der Unternehmensrichtlinien und -verfahren zu motivieren und zu schulen. Die Kommunikation und die Schulung der Downline Markenpartner darf jedoch nicht gegen die Bestimmungen dieser AGBs verstoßen. Markenpartner werden ermutigt, die Markenpartner in ihren Marketingorganisationen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Downline-Markenpartner keine unangemessenen Produkt- oder Geschäftsansprüche geltend machen oder sich an illegalen oder unangemessenen Verhaltensweisen beteiligen.

4.2.2  - SCHULUNGEN

Mit zunehmendem Erfolg und Führungskompetenz werden Markenpartner von MONAT gelegentlich aufgefordert, ihre Erfahrungen in Verkaufstechniken, Produktkenntnissen und im MONAT-Geschäftsmodell mit weniger erfahrenen Partnern zu teilen.

4.2.3  - LAUFENDE VERTRIEBSVERANTWORTUNG

Unabhängig von ihrem Erfolgsniveau sind Markenpartner verpflichtet, kontinuierlich aktiv Verkäufe zu fördern, neue Kunden (Einzel- und VIP-Kunden) zu gewinnen und bestehende Kunden zu betreuen.

4.3  - NEGATIVE MELDUNGEN

MONAT strebt danach, Markenpartnern die besten Produkte, den besten Vergütungsplan und den besten Service der Branche zu bieten. Daher werden konstruktive Kritik und Vorschläge geschätzt. Diese sollten schriftlich an den Kundenservice weitergeleitet werden. Negative Kommentare über das Unternehmen, seine Produkte oder den Vergütungsplan, die von Markenpartnern im Feld gemacht werden, sind jedoch untersagt, da sie andere Markenpartner demotivieren könnten. Um ein gutes Beispiel für ihre Organisation zu setzen, dürfen Markenpartner MONAT, seine Produkte, den Vergütungsplan, andere Partner oder die Mitarbeiter des Unternehmens weder herabsetzen noch negativ kommentieren.

4.4  - BEREITSTELLUNG VON UNTERLAGEN FÜR ANTRAGSTELLER

Markenpartner sind verpflichtet, potenziellen Partnern die aktuellste Version der Richtlinien und Verfahren sowie des Vergütungsplans vor Abschluss einer Markenpartner-Vereinbarung bereitzustellen (oder sicherzustellen, dass diese online darauf zugreifen können). Diese Unterlagen können auch von der MONAT-Website heruntergeladen werden.

4.5  - MELDEN VON RICHTLINIENVERSTÖSSEN

Markenpartner, die einen Richtlinienverstoß durch einen anderen Partner beobachten, sollten einen schriftlichen Bericht an die Compliance-Abteilung senden. Der Bericht sollte Details wie Datum, Häufigkeit, beteiligte Personen und unterstützende Unterlagen enthalten.

ABSCHNITT 5 – VERKAUFSTÄTIGKEIT

5.1  - PRODUKTVERKÄUFE

Der MONAT Vergütungsplan basiert auf dem Verkauf von MONAT Produkten an Endverbraucher. Markenpartner müssen die Einzelhandelsverkaufsanforderungen der Personal- und Marketingorganisation erfüllen (sowie andere Anforderungen erfüllen, die in der Vereinbarung festgelegt sind), um Anspruch auf Boni, Provisionen und den Aufstieg zu höheren Leistungsniveaus zu haben. Die folgenden Umsatzanforderungen müssen erfüllt sein, damit Marktpartner für Provisionen in Frage kommen:

  1. a)Markenpartner müssen die Anforderungen an das persönliche Volumen erfüllen, um die mit ihrem Rang verbundenen Anforderungen gemäß dem MONAT-Vergütungsplan zu erfüllen.
  2. b)Markenpartner müssen die Anforderungen an das Gruppenvolumen erfüllen, um die mit ihrem Rang verbundenen Anforderungen gemäß dem MONAT-Vergütungsplan zu erfüllen.

5.2  - KEINE GEBIETSBESCHRÄNKUNGEN

Garantien für Exklusivgebiete bestehen nicht.

5.3  - MONAT FLEXSHIP-PROGRAMM

Als zusätzlichen Komfort für seine VIP-Kunden und Markenpartner bietet MONAT ein Flexship-Programm mit automatischer monatlicher oder zweimonatlicher Lieferung von MONAT-Produkten an deine Privatadresse.

Pro VIP-Konto sind eindeutige Kreditkarten- oder Zahlungsinformationen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen erforderlich. MONAT prüft und untersucht alle verdächtigen Aufträge und Konten. Provisionen können bis zu einer Untersuchung einbehalten werden.

*Die Zeit der Platzierung für Bestellungen im Zusammenhang mit einem Flexship-Programm wird standardmäßig auf Eastern Standard Time (EST) eingestellt.

5.4  - VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN UND VERKAUFSBELEGE

Beim Verkauf eines MONAT-Produkts an einen Kunden ist der Markenpartner verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsabschluss ein Informationsdokument (DIP) sowie einen Verkaufsbeleg zur Verfügung zu stellen. Diese informieren den Kunden unter anderem über das vierzehntägige Widerrufsrecht, das mit der Lieferung der Produkte beginnt. [Hinweis: Diese 14-tägige Frist wird als freiwilliges vertragliches Recht eingeräumt und stellt keinen gesetzlichen Anspruch nach Schweizer Recht dar. Das Schweizer Recht sieht für Haustürgeschäfte ab einem Wert von 100 CHF eine Widerrufsfrist von 7 Tagen vor (OR Art. 40a–40f), jedoch kein allgemeines Widerrufsrecht für Fernabsatz- bzw. Onlineverkäufe.] Die genannten Dokumente können auch in digitaler Form übermittelt werden.

Der Markenpartner bewahrt für jeden abgeschlossenen Verkauf die vom Kunden unterzeichneten DIP- und Verkaufsbelege auf und sendet eine Kopie an MONAT, damit MONAT die Einhaltung der Vertragsbedingungen durch den Markenpartner überprüfen kann.

ABSCHNITT 6 – BONI UND PROVISIONEN

6.1  - BONUS- UND PROVISIONSQUALIFIKATIONEN

Ein Markenpartner muss aktiv sein und die Vereinbarung einhalten, um sich für Boni und Provisionen zu qualifizieren. Solange ein Marktpartner die Vertragsbedingungen einhält, zahlt MONAT dem Marktpartner Provisionen gemäß dem Vergütungsplan.

Ungeachtet des Vorstehenden werden alle Provisionen, Boni oder sonstigen Vergütungen, die einem Markenpartner geschuldet werden, unabhängig vom aufgelaufenen Betrag, am Ende eines jeden Geschäftsjahres oder bei Beendigung der Markenpartner-Vereinbarung eines Markenpartners gezahlt.

6.2  - ANPASSUNG DER PRÄMIEN UND PROVISIONEN

6.2.1  - ANPASSUNGEN FÜR ZURÜCKGEGEBENES PRODUKT

Markenpartner erhalten Boni und Provisionen basierend auf den tatsächlichen Verkäufen von Produkten an Endverbraucher. Wenn ein Produkt an MONAT zurückgegeben wird oder von der Firma zurückgekauft wird, werden die Boni und Provisionen, die mit diesem zurückgegebenen oder zurückgekauften Produkt verbunden sind, im Monat der Rückerstattung und in jedem darauffolgenden Zahlungszeitraum abgezogen, bis die Boni und Provisionen vollständig zurückgezahlt sind. Sollte ein Markenpartner seinen Vertrag kündigen, bevor die Boni und Provisionen in Bezug auf das zurückgegebene Produkt vollständig zurückgeholt wurden, kann der ausstehende Betrag mit etwaigen Forderungen des ausgeschiedenen Markenpartners verrechnet werden.

6.2.2  - KARTENGEBÜHREN

MONAT zahlt derzeit Boni und Provisionen über das PayQuicker-Portal. Momentan übernimmt das Unternehmen alle damit verbundenen Gebühren. MONAT behält sich das Recht vor, alle Gebühren, die durch dieses Zahlungssystem oder ein Direktüberweisungsprogramm entstehen, von den Boni und Provisionen der Markenpartner abzuziehen. In diesem Fall wird MONAT alle Markenpartner mindestens 30 Tage im Voraus benachrichtigen.

6.3  - BERICHTE

Alle von MONAT bereitgestellten Informationen in Markenpartner-Aktivitätsberichten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf persönliches und Gruppenvolumen (oder Teile davon) sowie Aktivitäten im Bereich Downline-Sponsoring, werden als genau und zuverlässig betrachtet. Dennoch kann aufgrund verschiedener Faktoren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Möglichkeit von menschlichen, digitalen, elektronischen oder mechanischen Fehlern, die Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Bestellungen, abgelehnten Zahlungen per Kreditkarte oder elektronischen Scheck, zurückgegebenen Produkten und Rückbuchungen von Kreditkarten und elektronischen Schecks nicht garantiert werden.

ALLE INFORMATIONEN ZU PERSÖNLICHEM UND GRUPPENVOLUMEN WERDEN „WIE BESEHEN“ OHNE GARANTIEN, AUSDRÜCKLICHE ODER STILLE, UND OHNE IRGENDEINE DARSTELLUNG VON IRGENDEINER ART BEREITGESTELLT. INSBESONDERE WIRD KEINE GARANTIE ÜBER DIE HANDELSÜBLICHKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER NICHTVERLETZUNG ÜBERNOMMEN.

SOWEIT ES DAS ANWENDBARE RECHT ERLAUBT, ÜBERNEHMEN MONAT UND ANDERE PERSONEN, DIE DIE INFORMATIONEN ERSTELLEN ODER ÜBERMITTELN, IN KEINEM FALL HAFTUNG GEGENÜBER EINEM MARKENPARTNER ODER EINER ANDEREN PERSON FÜR DIREKTE, INDIREKTE, FOLGESCHÄDEN, NEBENKOSTEN, BESONDERE ODER STRAFSCHÄDEN, DIE AUS DER NUTZUNG ODER DEM ZUGRIFF AUF INFORMATIONEN ZU PERSÖNLICHEM UND GRUPPENVOLUMEN ENTSTEHEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BEGRENZT AUF VERLORENE GEWINNE, BONI ODER PROVISIONEN, VERLUST VON CHANCEN UND SCHÄDEN, DIE AUF UNGENAUIGKEIT, UNVOLLSTÄNDIGKEIT, UNANNEHMLICHKEIT, VERZÖGERUNG ODER VERLUST DER NUTZUNG DER INFORMATIONEN ZURÜCKZUFÜHREN SIND), SELBST WENN MONAT ODER ANDERE PERSONEN, DIE DIE INFORMATIONEN ERSTELLEN ODER ÜBERMITTELN, AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDEN.

Der Zugriff auf und die Nutzung von MONATs Online-Berichterstattungsdiensten sowie die Abhängigkeit von solchen Informationen erfolgt auf eigene Gefahr. Alle Informationen werden „wie sie sind“ bereitgestellt. Wenn du mit der Genauigkeit oder Qualität der Informationen unzufrieden bist, ist dein einziges und exklusives Rechtsmittel, den Zugriff auf und die Nutzung von MONATs Online- und Telefonsystemen zur Berichterstattung sowie deine Abhängigkeit von diesen Informationen zu beenden.

ABSCHNITT 7 – PRODUKTGARANTIEN UND RÜCKSENDUNGEN

7.1  - 30 TAGE GELD-ZURÜCK-GARANTIE

MONAT bietet eine 30-tägige Geld-zurück-Garantie (abzüglich Versand- und Bearbeitungsgebühren) auf alle Bestellungen. Wenn du aus irgendeinem Grund mit einem Produkt von MONAT, das der Kunde kauft, nicht zufrieden bist, kann der Behälter mit dem Rest des Produkts innerhalb von 30 Tagen nach der Bestellung an MONAT zurückgeschickt werden, um eine vollständige Rückerstattung des Kaufpreises (abzüglich Versand- und Bearbeitungsgebühren) zu erhalten. Diese Garantie wird zusätzlich zu den gesetzlichen Garantien gemäß den geltenden Verbrauchergesetzen angeboten und soll deren Anwendbarkeit nicht einschränken oder ausschließen. Alle Rückerstattungen werden nur der Kredit- oder Debitkarte gutgeschrieben, die für den ursprünglichen Kauf verwendet wurde.

7.2  - PRODUKTRÜCKSENDUNGEN NACH 30 TAGEN

Nach 30 Tagen bietet MONAT eine Rückerstattung von 90 % des Kaufpreises (ohne Versand- und Bearbeitungsgebühren) für die Rückgabe aller ungeöffneten und unbenutzten Produkte an. MONAT erstattet den Kaufpreis (ohne Versand- und Bearbeitungsgebühren) der zurückgegebenen Artikel auf die ursprüngliche Zahlungsweise. Rücksendungen nach 90 Tagen ab Eingang der Bestellung werden nicht akzeptiert.

7.3  - KUNDENRECHT AUF WIDERRUF

Ein Kunde, der einen Kauf getätigt hat, hat zehn Werktage nach dem Verkauf oder der Vertragsausführung Zeit, um seine Bestellung zu stornieren und eine vollständige Rückerstattung gemäß der Widerrufsbelehrung auf dem Bestellformular oder der Verkaufsquittung zu erhalten. Wenn ein Markenpartner einen Verkauf tätigt oder eine Bestellung von einem Kunden aufnimmt, der innerhalb des geltenden Zeitraums storniert oder eine Rückerstattung anfordert, muss der Markenpartner dem Kunden das Geld unverzüglich zurückerstatten, solange die Produkte an den Markenpartner in nahezu unversehrtem Zustand zurückgegeben werden. Markenpartner müssen die Kunden mündlich über ihr Recht informieren, einen Kauf oder eine Bestellung innerhalb des geltenden Zeitraums zu widerrufen, und sicherstellen, dass das Datum der Bestellung oder des Kaufs auf dem Bestellformular oder der Verkaufsquittung vermerkt ist. Alle Kunden müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs zwei Kopien einer offiziellen MONAT-Verkaufsquittung erhalten. Die Quittung informiert den Kunden schriftlich über seine Rechte zur Stornierung der Verkaufsvereinbarung.

7.4  - RÜCKGABE VON PRODUKT- UND VERKAUFSHILFEN DURCH MARKENPARTNER BEI STORNIERUNG

Bei Kündigung eines Markenpartner-Vertrags kann der Markenpartner sein Starter-Kit und alle Verkaufshilfen gegen Rückerstattung zurückgeben. Um eine Rückerstattung von MONAT gemäß dieser Richtlinie zu erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. a)Die zurückgegebenen Artikel müssen vom Markenpartner persönlich bei MONAT gekauft worden sein (Einkäufe von anderen Markenpartnern oder Dritten sind nicht erstattungsfähig);
  2. b)Die Artikel müssen sich in einem wiederverkäuflichen Zustand befinden (siehe Definition von „Wiederverkäuflich“ unten); und
  3. c)Die Artikel müssen innerhalb eines Jahres vor dem Datum der Stornierung bei MONAT gekauft worden sein

Nach Erhalt eines verkaufsfähigen Starter-Kits und/oder Produkts sowie Verkaufsunterstützungsmaterialien wird der Markenpartner 90 % des Nettokaufpreises des ursprünglichen Kaufpreises zurückerstattet. Versandgebühren, die dem Markenpartner bei der ursprünglichen Bestellung und Rücksendung entstanden sind, werden nicht erstattet. Wenn die Käufe über eine Kreditkarte getätigt wurden, wird die Rückerstattung auf das gleiche Konto zurückgebucht. Produkte und Verkaufsunterstützungsmaterialien gelten als „verkaufsfähig“, wenn sie ungeöffnet und unbenutzt sind (in einem Zustand, der es zu einem allgemein praktizierten Geschäft macht, die Ware zu einem vollen Preis zu verkaufen), die Verpackung und Kennzeichnung nicht verändert oder beschädigt wurde und sie innerhalb eines Jahres nach dem Kaufdatum an MONAT zurückgesendet werden.

Artikel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs ausdrücklich, als nicht rücksendbar, eingestellt oder als saisonale Artikel gekennzeichnet sind, sind nicht verkaufsfähig.

7.5  - BEARBEITUNG VON RETOUREN

Die folgenden Verfahren gelten für alle Rücksendungen für Rückerstattungen:

Rücksendungen von Artikeln, die für eine Rücksendung in Frage kommen, werden innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt angenommen. Artikel müssen ungeöffnet / unbenutzt in der Originalverpackung zurückgesandt werden. Um Produkte für eine Rückerstattung zurückzusenden, muss der Kunde die Produkte direkt an MONAT zurücksenden und die unten aufgeführten Schritte ausführen:

  1. a)Die Artikel müssen innerhalb von 90 Tagen ab Kaufdatum an MONAT zurückgesandt werden;
  2. b)Der Kunde muss zunächst eine Rücksendegenehmigungsnummer (RMA) erhalten, indem er sich unter der auf der Unternehmenswebsite angegebenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse an den Kundenservice von MONAT wendet;
  3. c)Die Produkte müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Zuweisung der RMA-Nummer im Lager eingegangen sein;
  4. c)Der Kunde muss die Bestellnummer angeben und angeben, ob er eine vollständige Rückerstattung oder eine teilweise Rückerstattung beantragt;
  5. d)Die Rücksendegenehmigung verfällt nach 30 Tagen;
  6. e)Bei der Verpackung der zurückzusendenden Produkte müssen ordnungsgemäße Versandkartons und Verpackungsmaterialien verwendet werden. Alle Rücksendungen müssen vom Markenpartner oder Kunden vorab bezahlt werden. MONAT akzeptiert keine Nachnahme-Pakete. Das Risiko des Verlusts während des Versands für die zurückgegebenen Produkte trägt der Markenpartner oder Kunde, der das Produkt zurücksendet. Sollte das zurückgegebene Produkt nicht im MONAT-Verteilzentrum eingegangen sein, liegt es in der Verantwortung des Markenpartners oder Kunden, den Versand zu verfolgen.

7.6  - RÜCKERSTATTUNGEN

Eine Rückerstattung erfolgt, sobald wir deine zurückgesandten Artikel aus dem oben aufgeführten RMA-Prozess erhalten haben. Alle Artikel, die bei Erhalt beschädigt werden, sind nicht erstattungsfähig. Rückerstattungen beinhalten keine Versand- oder Bearbeitungsgebühren, außer im Falle von fehlerhaften oder beschädigten Artikeln. Deine Rückerstattung wird der ursprünglichen Zahlungsart gutgeschrieben, die für die ursprüngliche Transaktion verwendet wurde, und beträgt den Produktpreis abzüglich Versand- und Bearbeitungsgebühren.

Bitte beachte, dass es je nach Bearbeitungszeit bis zu 10 Werktage dauern kann, bis die Rückerstattung per Kredit- oder Debitkarte von deiner Bank auf dein Konto überwiesen wird. Dies kann je nach Kredit- oder Debitkartenanbieter stark variieren.

7.7  - RÜCKBUCHUNGEN & ZAHLUNGSSTREITIGKEITEN

Zum Schutz der Integrität von MONATs Finanztransaktionen und zur Vermeidung betrügerischer Streitfälle sind Markenpartner dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle an MONAT geleisteten Zahlungen – einschließlich Einkäufe, Gebühren, Flexship und Verlängerungen – gültig und autorisiert sind. Rückbuchungen und Zahlungsstreitigkeiten verursachen Verwaltungskosten und können disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen.

Rückbuchungsgebühren & Richtlinien

Wenn ein Markenpartner eine Rückbuchung veranlasst, eine Zahlung bestreitet oder eine Transaktion bei seinem Finanzinstitut im Zusammenhang mit einem MONAT-Kauf rückgängig macht, gilt Folgendes:

  1. 1.Rückbuchungsgebühr: Eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungsgebühr von 35 CHF pro Fall wird zur Deckung von Verwaltungskosten und Zahlungsabwicklungsgebühren erhoben.
  2. 2.Provisionsabzug: Falls zutreffend, behält sich MONAT das Recht vor, die Rückbuchungsgebühr von ausstehenden oder zukünftigen Provisionen oder Boni des Markenpartners abzuziehen.
  3. 3.Kontosperrung: Konten mit offenen Rückbuchungen können vorübergehend gesperrt werden, bis der ausstehende Betrag und die zugehörigen Gebühren vollständig bezahlt wurden.
  4. 4.Mehrfache Rückbuchungen: Wiederholte oder betrügerische Rückbuchungen können zur dauerhaften Kündigung des Kontos und zum Verlust aller zum Kündigungszeitpunkt offenen Boni oder Provisionen führen.

Verfahren zur Streitbeilegung

Markenpartner, die der Meinung sind, dass eine Rückbuchung fälschlicherweise erfolgt ist, müssen sich innerhalb von 10 Werktagen nach der Rückbuchungsbenachrichtigung an die Risikoabteilung von MONAT wenden, um das Problem zu klären. Wird die Rückbuchung nicht innerhalb dieses Zeitraums gelöst, behält sich MONAT das Recht vor, Maßnahmen gemäß den oben genannten Punkten und/oder Richtlinie 8.1 – Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen.

ABSCHNITT 8 – STREITBEILEGUNG UND VERTRAGLICHE RECHTSBEHELFE

8.1  - DISZIPLINARSTRAFEN

Verstöße gegen den Vertrag, diese Richtlinien und Verfahren, Verstöße gegen geltende gesetzliche Bestimmungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine etwaige Treuepflicht, illegales, betrügerisches, täuschendes oder unethisches Geschäftsverhalten oder eine Handlung oder Unterlassung durch einen Markenpartner, die nach alleinigem Ermessen des Unternehmens dessen Ruf oder Goodwill schädigen könnte (diese Handlung oder Unterlassung muss nicht im Zusammenhang mit dem MONAT-Geschäft des Markenpartners stehen), können nach Ermessen von MONAT zu einer oder mehreren der folgenden Korrekturmaßnahmen führen:

  1. a)Erteilung einer schriftlichen Abmahnung oder Verwarnung;
  2. b)Aufforderung an den Markenpartner, sofort Schritte zu unternehmen, um die Situation zu ändern;
  3. c)Einbehaltung aller oder eines Teils der Boni und Provisionen des Markenpartners während der Zeit, in der MONAT ein angebliches Fehlverhalten des Markenpartners untersucht (wird das Geschäft eines Markenpartners aus disziplinarischen Gründen gekündigt, hat der Markenpartner keinen Anspruch auf Rückerstattung der einbehaltenen Boni oder Provisionen während des Untersuchungszeitraums);
  4. d)Aussetzung des Markenpartner-Vertrags für die Dauer der Untersuchung wegen Verstoßes gegen den Vertrag. In diesem Fall hat der Markenpartner während der Aussetzung kein Recht, Produkte im Namen von MONAT zu verkaufen und am Vergütungsplan teilzunehmen;
  5. e)Dauerhafter oder vorübergehender Verlust oder Reduzierung des aktuellen Titels des Markenpartners (der später erneut erworben werden kann);
  6. f)Übertragung oder Entfernung eines Teils oder aller der Marketingorganisation oder der Downline-Markenpartner des Markenpartners aus der Marketingorganisation des betreffenden Markenpartners;
  7. g)Zwangskündigung des Markenpartner-Vertrags, wenn er die Situation nicht innerhalb von 7 Tagen nach einer formellen Mitteilung behebt;
  8. h)Jede andere Maßnahme, die ausdrücklich in einer Bestimmung des Vertrags oder von MONAT als praktikabel erachtet wird, um Schäden, die teilweise oder ausschließlich durch den Verstoß des Markenpartners gegen die Richtlinien oder Vertragsverletzungen verursacht wurden, angemessen zu beheben. In von MONAT als angemessen erachteten Fällen kann das Unternehmen rechtliche Schritte auf monetärer und/oder gerechter Basis einleiten.

8.2  - BESCHWERDEN UND REKLAMATIONEN

Wenn ein Markenpartner eine Beschwerde oder Reklamation gegenüber einem anderen Markenpartner bezüglich einer Praxis oder eines Verhaltens in Bezug auf ihr jeweiliges MONAT-Geschäft hat, sollte der reklamierende Markenpartner zunächst das Problem seinem Sponsor melden, der den Fall überprüfen und versuchen sollte, ihn mit dem Upline-Sponsor der anderen Partei zu klären. Falls der Fall die Auslegung oder einen Verstoß gegen eine Unternehmensrichtlinie betrifft, muss er schriftlich an die Markenpartner Support-Abteilung gemeldet werden. Die Markenpartner Support-Abteilung wird die Fakten prüfen und versuchen, den Fall zu lösen.

8.3  - STREITBEILEGUNG

Alle Ansprüche oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, werden in guten Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt. Wenn die Verhandlungen nicht erfolgreich sind, werden alle Kontroversen oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung oder deren Verletzung ergeben, von den zuständigen Gerichten der Republik Irland beigelegt.

Ungeachtet des Vorstehenden entzieht nichts in diesem Abschnitt einem Verbraucher oder einem in der Schweiz ansässigen Markenpartner das Recht, nach geltendem Schweizer Recht Klage vor den Gerichten seines Wohnsitzes zu erheben.

8.4  - GELTENDES RECHT

Für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit oder aus diesen Richtlinien und Vorgaben gilt das Recht der Republik Irland.

Ungeachtet des Vorstehenden behalten Verbraucher und Markenpartner mit Wohnsitz in der Schweiz den Schutz zwingender Bestimmungen des Schweizer Rechts, von denen vertraglich nicht abgewichen werden kann, einschließlich der Vorschriften des Schweizer Obligationenrechts sowie des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

ABSCHNITT 9 – ZAHLUNG UND VERSAND

9.1  - BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON KREDITKARTEN

Ein Markenpartner darf anderen Markenpartnern, Einzelhandelskunden oder VIP-Kunden nicht gestatten, seine Zahlungsinformationen zu verwenden oder Abbuchungen von seinen Girokonten vorzunehmen, um sich anzumelden oder Einkäufe bei dem Unternehmen zu tätigen.

9.2  - VERSANDBEDINGUNGEN

Der Kunde erhält seine Bestellung in der Regel innerhalb von 7-10 Werktagen nach Auftragserteilung. MONAT versendet alle Teile einer Bestellung, die derzeit auf Lager sind. Wenn jedoch ein bestellter Artikel nicht vorrätig ist, wird er nachbestellt und versendet, wenn MONAT zusätzlichen Bestand erhält. Bitte beachte, dass Sendungen an Spediteure strengstens untersagt sind.

ABSCHNITT 10 – INAKTIVITÄT UND KÜNDIGUNG

10.1  - WIRKUNG DER KÜNDIGUNG

Solange ein Markenpartner aktiv bleibt und die Bedingungen des Markenpartner Vertrags sowie dieser Richtlinien und Verfahren einhält, wird MONAT dem Markenpartner gemäß dem Vergütungsplan Provisionen und Boni zahlen. Die Provisionen und Boni eines Markenpartners stellen die gesamte Vergütung für die Bemühungen des Markenpartners zur Generierung von Verkäufen und alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Generierung von Verkäufen (einschließlich dem Aufbau einer Marketing-Organisation) dar. Nach der Nichtverlängerung des Markenpartner Vertrags, oder der freiwilligen oder unfreiwilligen Kündigung des Markenpartner Vertrags (alle diese Methoden werden zusammen als „Kündigung“ bezeichnet), hat der ehemalige Markenpartner kein Recht, keinen Titel, keinen Anspruch oder kein Interesse an der Marketing-Organisation, die er oder sie betrieb, noch an irgendwelchen Provisionen oder Boni aus den durch diese Organisation generierten Verkäufen.

Ein Markenpartner, dessen Geschäft gekündigt wurde, verliert alle Rechte als Markenpartner. Dies umfasst das Recht, sich als Markenpartner auszugeben (in sozialen Medien oder anderweitig), MONAT-Produkte zu verkaufen sowie das Recht, zukünftige Provisionen, Boni oder andere Einkünfte, die aus den Verkäufen und anderen Aktivitäten der ehemaligen Marketing-Organisation des Markenpartners resultieren, zu erhalten. Im Falle einer Kündigung erklären sich die Markenpartner bereit, alle Rechte, die sie haben könnten, einschließlich aber nicht beschränkt auf Eigentumsrechte an ihrer ehemaligen Marketing-Organisation und an irgendwelchen Boni, Provisionen oder anderen Vergütungen, die aus den Verkäufen und anderen Aktivitäten ihrer ehemaligen Marketing-Organisation abgeleitet sind, aufzugeben. Nach der Kündigung eines Markenpartner Vertrags wird der ehemalige Markenpartner sich nicht mehr als MONAT Markenpartner ausgeben und hat nicht das Recht, MONAT-Produkte zu verkaufen. Ein Markenpartner, dessen Vertrag gekündigt wurde, erhält nur für den letzten vollständigen Abrechnungszeitraum vor der Kündigung Provisionen und Boni (abzüglich aller Beträge, die während einer Untersuchung vor einer unfreiwilligen Kündigung einbehalten wurden).

Nach dem Ablauf oder der Beendigung des Markenpartner-Vertrags bleiben die folgenden Abschnitte dieser Richtlinien und Verfahren in Kraft und gelten weiterhin: 4.3., 3.9., 3.9.1.

10.2  - KÜNDIGUNG WEGEN INAKTIVITÄT

Markenpartner, die weniger als 200 persönliche Volumenpunkte (Personal Volume Points) in einem Abrechnungszeitraum erzielen, erhalten keine Provisionen aus den Verkäufen, die durch ihre Marketing-Organisation in diesem Abrechnungszeitraum generiert wurden. Wenn ein Markenpartner seine Vereinbarung nicht jedes Jahr durch Zahlung der Jahresgebühr erneuert, wird sein Konto gekündigt und seine Downline sowie die Kunden werden zur nächsten Upline des gekündigten Markenpartners verschoben.

10.3  - UNFREIWILLIGE KÜNDIGUNG

Ein Verstoß eines Markenpartners gegen irgendeine der Bedingungen des Vertrags, einschließlich aller Änderungen, die von MONAT nach eigenem Ermessen vorgenommen werden können, kann zu einer der in diesem Vertrag aufgeführten Sanktionen führen, einschließlich der unfreiwilligen Kündigung des Markenpartner-Vertrags. Darüber hinaus werden Kommentare oder Social-Media-Beiträge, die feststellen, andeuten oder implizieren, dass die Person nicht mehr MONAT Markenpartner ist, als öffentliche Kündigung betrachtet. Solche Aussagen können zur sofortigen Beendigung des Markenpartner-Vertrags führen. Die Kündigung wird an dem Datum wirksam, an dem eine schriftliche Benachrichtigung per Post, E-Mail oder Expresskurier an die letzte bekannte Adresse des Markenpartners versendet wird oder wenn der Markenpartner tatsächlich die Kündigung erhält, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. MONAT behält sich das Recht vor, alle Markenpartner-Verträge mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich zu kündigen, falls MONAT sich dazu entscheidet:

  1. a)Den Geschäftsbetrieb einzustellen;
  2. b)Als juristische Person aufzulösen; oder
  3. c)Den Vertrieb seiner Produkte über den Direktvertrieb zu beenden.

10.4  - FREIWILLIGE KÜNDIGUNG

Ein Teilnehmer an diesem Direktvertriebsprogramm hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich an das Unternehmen an der Hauptgeschäftsstelle gesendet werden. Die schriftliche Benachrichtigung muss die Unterschrift des Markenpartners, den ausgeschriebenen Namen, die Adresse und die ID-Nummer des Markenpartner enthalten.

Wenn ein Markenpartner am Flexship-Programm des Unternehmens teilnimmt, bleibt der Flexship-Vertrag des Markenpartners weiterhin gültig und der ehemalige Markenpartner wird als VIP-Kunde umklassifiziert, es sei denn, der Markenpartner verlangt auch ausdrücklich, dass sein Flexship-Vertrag ebenfalls gekündigt wird.

10.5  - NICHTVERLÄNGERUNG

Ein Markenpartner kann seinen Markenpartner-Vertrag auch freiwillig kündigen, indem er den Vertrag an seinem Jahrestag nicht verlängert. Das Unternehmen kann sich auch dafür entscheiden, die Vereinbarung eines Markenpartners an seinem Jahrestag nicht zu verlängern.

BEGRIFFSVERZEICHNIS

AKTIVER MARKENPARTNER

Ein Markenpartner, der die im MONAT-Vergütungsplan festgelegten Mindestanforderungen an den persönlichen Einzelhandel erfüllt, um sicherzustellen, dass er Anspruch auf Boni und Provisionen für einen bestimmten Monat hat.

AKTUELLER RANG

Der Begriff „aktueller Rang“ bezieht sich auf den derzeitigen Rang eines Markenpartners, wie er im MONAT Vergütungsplan für einen Abrechnungszeitraum festgelegt ist. Um als „aktiv“ in Bezug auf einen bestimmten Rang zu gelten, muss ein Markenpartner die im MONAT Vergütungsplan festgelegten Kriterien für seinen Rang erfüllen (siehe Definition des Rangs unten).

AFFILIATE PARTEI

Ein Aktionär, Mitglied, Partner, Manager, Treuhänder oder andere Parteien mit Eigentumsanteilen oder Managementaufgaben für eine Geschäftseinheit.

VEREINBARUNG

Der Vertrag zwischen der Gesellschaft und jedem Markenpartner umfasst den Antrag und die Vereinbarung mit dem Markenpartner, die Richtlinien und Verfahren von MONAT, den MONAT-Vergütungsplan und das Registrierungsformular für Geschäftseinheiten (falls zutreffend) in ihrer aktuellen Form und in der von MONAT nach eigenem Ermessen geänderten Fassung. Diese Dokumente werden zusammenfassend als Vertrag bezeichnet.

GESCHÄFTSEINHEIT

Eine Körperschaft, Personengesellschaft, Treuhandgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine andere Art von Unternehmen, die sich als Markenpartner anmeldet.

KÜNDIGUNG EINES KONTOS

Die Beendigung des Geschäfts eines Markenpartners. Die Stornierung kann entweder freiwillig oder unfreiwillig durch Nichtverlängerung oder Inaktivität erfolgen.

UNTERNEHMEN

Der Begriff „Unternehmen“ bezieht sich auf MONAT Global Irland.

EINZELHANDELSKUNDE

Eine Person, die MONAT Produkte von einem Markenpartner kauft, aber nicht am MONAT-Vergütungsplan teilnimmt. Ein Einzelhandelskunde kann am MONAT Flexship-Programm teilnehmen, indem er sich auf der replizierten MONAT-Website seines Markenpartners als VIP-Kunde registriert.

TÄTIGKEITSBERICHT DES MARKENPARTNERS

Ein von MONAT generierter Online-Bericht, der kritische Daten zu den Identitäten von Markenpartnern, Verkaufsinformationen und Registrierungsaktivitäten der Marketingorganisation jedes Markenpartners enthält. Dieser Bericht enthält vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die Eigentum von MONAT sind und den Markenpartnern über das Backoffice zugänglich sind.

OFFIZIELLE MONAT-MATERIALIEN

Literatur-, Audio- oder Videopräsentationen und andere Materialien, die von MONAT entwickelt, gedruckt, veröffentlicht und an Markenpartner verteilt werden.

PERSÖNLICHES VOLUMEN

Das Gesamtvolumen der in einem Kalendermonat verkauften Produkte:

  1. a)Vom Unternehmen an einen Markenpartner
  2. b)Durch das Unternehmen an die Einzelhandelskunden des Markenpartners
  3. c)Vom Unternehmen an die VIP-Kunden des Markenpartners.

REKRUTIEREN

Im Sinne der Richtlinie zu MONAT-Interessenkonflikt (3.10) bedeutet der Begriff „rekrutieren“ das tatsächliche oder versuchte Sponsoring, Anwerbung, Anmeldung, Ermutigung oder den Versuch, auf andere Weise, direkt, indirekt oder durch Dritte einen anderen MONAT Markenpartner oder VIP-Kunden zu beeinflussen, sich in eine andere Multi-Level-Marketing-, Network-Marketing- oder Direktvertriebsgelegenheit anzumelden oder daran teilzunehmen.

REPLIZIERTE WEBSITE

Eine von MONAT bereitgestellte Website für Markenpartner, die von MONAT entwickelt wurde. Die Kosten für die replizierte Website sind im Starter-Kit enthalten.

EINZELHANDELSKUNDE

Eine Person, die MONAT-Produkte bei einem Markenpartner kauft, aber nicht am MONAT-Vergütungsplan teilnimmt. Ein Einzelhandelskunde kann am MONAT Flexship-Programm teilnehmen, indem er sich als VIP-Kunde auf der replizierten MONAT-Website seines Markenpartners registriert.

ROLL-UP

Die Methode, bei der eine Lücke in einer Organisation gefüllt wird, wenn ein Markenpartner-Vertrag gekündigt wurde.

SOZIALE MEDIEN

Jede Art von Online-Medien, die Konversation, Kommentare, Bewertungen und/oder nutzergenerierte Inhalte ermöglicht, im Gegensatz zu traditionellen Medien, die Inhalte liefern, aber den Lesern/Zuschauern/Hörern nicht die Möglichkeit bieten, an der Erstellung oder Entwicklung von Inhalten oder der Kommentierung oder Reaktion auf Inhalte teilzunehmen. Beispiele für soziale Medien sind unter anderem Blogs, Foren, Facebook, Myspace, Twitter, LinkedIn, Instagram, Pinterest und YouTube.

SPONSOR

Ein Markenpartner, der einen anderen Markenpartner in das Unternehmen anmeldet und als Sponsor im Antrags- und Vertragsformular des Markenpartners aufgeführt ist. Die Handlung des Anmeldens und Trainierens anderer, um Markenpartner zu werden, wird als „Sponsoring“ bezeichnet.

STARTER-KIT

Eine Auswahl an Schulungsmaterial, Produktmustern und Business-Support-Literatur von MONAT, die jeder neue Markenpartner kaufen muss.

KARRIERERANG

„Karrieretitel“ bezieht sich auf den höchsten Rang, den ein Markenpartner im MONAT-Vergütungsplan zu irgendeinem Zeitpunkt erreicht hat. „Bezahlter Rang“ bezieht sich auf den Rang, in dem ein Markenpartner qualifiziert ist, Provisionen und Boni während des aktuellen Zahlungszeitraums zu verdienen.

UPLINE

Dieser Begriff bezieht sich auf den oder die Markenpartner, die über einem bestimmten Markenpartner in einer Sponsoring-Linie zum Unternehmen stehen. Umgekehrt ausgedrückt, ist es die Linie der Sponsoren, die einen bestimmten Markenpartner mit dem Unternehmen verbindet.

Gültig ab 1. März 2025




VERHALTENSKODEX


Es ist wichtig zu verstehen, dass dein Erfolg und der Erfolg deiner Mit-Markenpartner von der Integrität der Personen abhängt, die unsere Produkte vermarkten. MONAT hat Standards für akzeptables Geschäftshandeln festgelegt, und du musst stets ehrlich, respektvoll, genau und mit Integrität kommunizieren. Es ist wichtig, Unterschiede zuzulassen und zu schätzen, Fairness, Toleranz und Respekt gegenüber allen Personen zu zeigen, die mit MONAT in Verbindung stehen, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, sozialer Klasse oder Religion. Dies ermöglicht eine offene Atmosphäre des Teamworks, gute Moral und ein Gemeinschaftsgefühl.

Du bist verpflichtet, den guten Ruf von MONAT und seinen Produkten zu schützen und zu fördern.

Du musst alle unhöflichen, täuschenden, irreführenden, unethischen, unmoralischen Verhaltensweisen oder Praktiken vermeiden, einschließlich anstößiger Worte oder Ausdrücke, die das Image von MONAT schädigen könnten.

Du musst den Markenpartner-Vertrag und die Richtlinien und Verfahren lesen und verstehen. Du erkennst an, dass du MONAT und die Geschäftsmöglichkeit freiwillig und aus eigenem freien Willen beitrittst und alle damit verbundenen Verantwortlichkeiten und finanziellen Risiken übernimmst.

Du musst alle Richtlinien und Verfahren einhalten, die MONAT nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit ändern kann, sowie alle geltenden Bundes-, Landes- und lokalen Gesetze, die dein MONAT-Geschäft und dein Verhalten betreffen.

Du musst dich immer als unabhängiger Markenpartner von MONAT identifizieren und keine unzulässigen Produkt- oder Geschäftsaussagen machen oder dich an illegalem oder unangemessenem Verhalten beteiligen.

Du musst genaue Informationen präsentieren und den VIP-Vertrag oder Markenpartner-Vertrag, den Kompensationsplan und die Richtlinien und Verfahren erklären, bevor du jemandem bei seiner Anmeldung hilfst.

Du musst alle Kunden, VIPs und neuen Markenpartner über unsere 30-tägige Geld-zurück-Garantie-Richtlinie informieren.

Du solltest jede Person respektieren, der du begegnest; dazu gehören potenzielle Kunden, andere Markenpartner und Unternehmensmitarbeiter. Verwende angemessene Sprache, sowohl mündlich als auch schriftlich. Missbräuchliches Verhalten oder sexuell belästigendes Verhalten oder Sprache ist unangemessen.

Du wirst erwartet, Geschäftsprobleme zeitnah und professionell zu lösen, indem du Takt, Sensibilität, Wohlwollen zeigst und darauf achtest, keine weiteren Probleme zu verursachen. Du solltest den Servicelevel, den du dir in deinen Interaktionen wünschst, bieten.

Du solltest dich auf das Positive konzentrieren. Abwertende Aussagen über MONAT, die Branche, andere Unternehmen oder deren Produkte, andere Markenpartner, Mitarbeiter, Produkte, Verkaufs- und Marketingkampagnen oder den Kompensationsplan zu machen oder Aussagen zu treffen, die andere unangemessen beleidigen, verunsichern, in die Irre führen oder drängen, haben keinen anderen Zweck, als MONAT zu schädigen und die Begeisterung anderer Markenpartner zu dämpfen.